Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 18.06.2015 - O 184/14 |
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 18.06.2015 - O 184/14
- LG Düsseldorf, 18.06.2015 - 14c O 184/14
- OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 99/15
- BGH, 23.02.2017 - I ZR 92/16
Wird zitiert von ...
- OLG Koblenz, 17.10.2019 - 1 EK 1/19
Höhe der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Gründe für die Über- …
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen einer überlangen Verfahrensdauer in den vor dem Amtsgericht Mainz geführten Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren für Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 33 F 268/17 (Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern) und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Umgangsrecht) geltend.Daraufhin wurden die Verfahren 34 F 184/14 und 34 F 185/14 eröffnet, die später nach dem Wechsel des Vorsitzes in 33 F 267/17 und 33 F 268/17 umbenannt wurden.
in den Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 33 F 268/17 (Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern), und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Umgangsrecht), sei es zu Verfahrensverzögerungen gekommen, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs einen Entschädigungsbetrag für immaterielle Schäden von mindestens 15.000,00 ? rechtfertigten.
Aus dem der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 16.08.2019 (Bl. 311 ff. d. A.) ist nach wie vor nicht ersichtlich, welche Kosten bei der Durchführung der Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 34 F 268/17 (Hauptsachverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern) und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum vorläufigen Entzug des Umgangsrechts) konkret infolge von Verfahrensverzögerungen entstanden sind und nicht allgemeine Anwaltskosten für die Durchführung dieser Verfahren betreffen.