Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1987

Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.1987 - 189/85   

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https://dejure.org/1987,2282
EuGH, 07.05.1987 - 189/85 (https://dejure.org/1987,2282)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1987 - 189/85 (https://dejure.org/1987,2282)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - 189/85 (https://dejure.org/1987,2282)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ABSATZ 2; VERORDNUNG NR.*259/68 DES RATES
    1 . BEAMTE - STATUT UND BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN - RECHTSNATUR - VERORDNUNG - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - BEACHTUNG DES ERGÄNZENDEN CHARAKTERS DER FAMILIENZULAGEN NACH DEM STATUT

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Bundesrepublik gegen Beschäftigungsvorschriften der EG; Besondere Anforderungen an die Beamtentätigkeit für die EG; Voraussetzungen für die Zahlung von Familienbeihilfe

  • Judicialis

    Statut der Beamten der EG Art. 67 Abs. 2; ; Statut der Beamten der EG Art. 68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - STATUT UND BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN - RECHTSNATUR - VERORDNUNG - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - BEACHTUNG DES ERGÄNZENDEN CHARAKTERS DER FAMILIENZULAGEN NACH DEM STATUT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Von einem Mitgliedstaat gezahlte Familienbeihilfen für Personen, die von den Gemeinschaftsorganen Familienbeihilfen erhalten - Nationale Antikumulierungsvorschrift.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 16/15

    Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von

    Die nationalen Regelungen in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG widersprächen jedoch Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut in Gestalt der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil Kommission/Deutschland vom 7. Mai 1987 C-189/85 (EU:C:1987:209) vorgegeben habe.

    Auch der EuGH habe in seinem Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:1987:209) zwischen Ehegatten und Elternteilen unterschieden.

    Denn die dem Kindesvater seit Juli 2012 gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder stellt eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dar (vgl. A 26.4 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz --DA-KG 2015--; zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 BKGG a.F., vgl. EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:1987:209).

    Der nationale Gesetzgeber hatte in § 8 Abs. 1 Satz 2 BKGG a.F. diese mit § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG fortgeführte Rückausnahme für unselbständig tätige Ehegatten geschaffen, um dem EuGH-Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:1987:209) Rechnung zu tragen (vgl. Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes, BTDrucks 11/4508, S. 6; Anmerkung Hoffmann, EFG 2015, 1727).

    bb) Diese Vorschrift ermöglicht nach dem EuGH-Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:1987:209) einen Ausgleich zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, dass die Familienzulagen nach dem EU-Beamtenstatut nur insoweit gezahlt werden, als sie "vergleichbare" nationale Zulagen der Mitgliedstaaten übersteigen; der auf Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut beruhende (nur) ergänzende Charakter der von den Gemeinschaften gewährten Familienzulagen ist für die Mitgliedstaaten verbindlich und darf durch nationale Rechtsvorschriften nicht in Frage gestellt werden (Rz 16).

    Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut kommt danach nur dann zur Anwendung, wenn in dem entsprechenden Mitgliedstaat, nach dessen nationalem Recht an sich ein Anspruch auf Kindergeld gegeben wäre, Anspruchsvoraussetzungen gelten, die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:1987:209, Rz 27; Kommission/Belgien, EU:C:1987:208, Rz 30).

    Der EuGH hat daher in seinen Urteilen Kommission/Deutschland (EU:C:1987:209, Rz 28) und Kommission/Belgien (EU:C:1987:208, Rz 31) --bezogen auf Ehegatten des EU-Beamten-- entschieden, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, die Zahlung von in seinem eigenen Recht vorgesehenen Familienbeihilfen unter Hinweis auf die Möglichkeit zu verweigern, dass für dasselbe Kind Zulagen nach dem EU-Beamtenstatut in Anspruch genommen werden können.

    Auch sind --wie das FG zutreffend erkannt hat-- aus der gesamten Begründung des EuGH-Urteils Kommission/ Deutschland (EU:C:1987:209) keine Erwägungen ersichtlich, die eine Beschränkung der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut auf Ehegatten begründen könnten.

  • FG Köln, 21.05.2015 - 11 K 3038/13

    EU-Beamtenstatus - nichtverheiratete Eltern erhalten Kindergeld

    Insoweit sei auf Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts sowie das Urteil des EuGH, Rs. 189/85, vom 07.05.1987 hinzuweisen.

    Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 07.05.1987 (Rs. 189/85, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) sei die Kindergeldzahlung an sie, die Klägerin, als unverheirateter Elternteil nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater als Beamter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind einen Anspruch auf Kinderzulage habe.

    c) Aber die nationalen Regelungen in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG widersprechen nach Ansicht des erkennenden Senats Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts in Gestalt der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - in seinem Urteil vom 07.05.1987 (Rs. 189/85 Slg. 1987, 2075) bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe vorgegeben hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Gemeinschaftsbeamter - Dienstbezüge -

    5 - Urteil vom 7. Mai 1987, Kommission/Deutschland (189/85, Slg. 1987, 2061, Randnr. 12).

    11 - Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 29. Januar 1987, Kommission/Deutschland (189/85, Slg. 1987, 2061, unter I.).

  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 31.91

    Anspruch auf Anwärterverheiratetenzuschlag - Konkurrenzregelung im

    Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit derselben rechtlichen Begründung zurückgewiesen und zur Begründung näher ausgeführt: Die Ableitung und Reichweite des Vorranges des Art. 67 Abs. 2 des Statuts vor entsprechenden Antikumulierungsbestimmungen des Rechts der Mitgliedstaaten bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften habe der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 186/85 und 189/85 (SozR 5870 § 8 BKGG Nr. 13) geklärt.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat mit der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 S. 1), durch die u.a. das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt wurde, auch der Inhalt dieses Statuts gemäß Art. 189 Abs. 2 des EWG-Vertrages allgemeine Geltung, ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Urteile vom 7. Mai 1987 - Rs. 186/85 - (Slg. EuGH 1987, 2048 Rn. 21) und - Rs. 189/85 - (Slg. EuGH 1987, 2075 Rn. 16).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für

    Die beiden in Rede stehenden Leistungen seien in formaler Hinsicht nicht identisch, weil die Zulage nach dem Statut eine Lohnnebenleistung sei, was bei der luxemburgischen Beihilfe, deren Gewährung nicht an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sei, nicht der Fall sei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, Kommission/Belgien, 186/85, Slg. 1987, 2029, Randnrn. 27 bis 30 und 33, sowie Kommission/Deutschland, 189/85, Slg. 1987, 2061, Randnr. 26).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 14.95

    Beamtenrecht: Anrechenbarkeit der Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen

    Aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaften war die Bundesrepublik Deutschland nicht gehindert, die Zahlung einer Vergütung nach Art. 4 EG-VO Nr. 3518/85 als Grund für eine Kürzung der nationalen Dienstbezüge zu berücksichtigen, auch wenn diese Verordnung nach Art. 189 Abs. 2 EWG-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich sein und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten sollte (so für das Beamtenstatut EuGH, Urteile vom 7. Mai 1987 - Rs. 186/85 - [Slg. EuGH 1987, 2048 Rn. 21] und - Rs. 189/85 - [Slg. EuGH 1987, 2075 Rn. 16]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Rechtscharakter

    24 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, Kommission/Deutschland (189/85, Slg. 1987, 2061, Randnr. 14) und Kommission/Belgien (186/85, Slg. 1987, 2029, Randnr. 21).
  • EuG, 25.01.2006 - T-33/04

    Weißenfels / Parlament - Beamte - Dienstbezüge - Zulage für unterhaltsberechtigte

    Der Kläger fügt hinzu, dass bereits die beiden Urteile des Gerichtshofes, die das Parlament in der Entscheidung vom 10. November 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde erwähnt habe (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 186/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 2029, und Kommission/Deutschland in der Rechtssache 189/85, Slg. 1987, 2061), auf den besonderen Ausnahmecharakter von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und die Anknüpfung an vergleichbare Voraussetzungen gestützt gewesen seien.
  • EuG, 20.02.2009 - T-359/07

    Kommission / Bertolete u.a.

    26 und 29; Gerichtshof, 7. Mai 1987, Kommission/Deutschland, 189/85, Slg. 1987, 2061, Randnr. 18.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2013 - L 15 AS 334/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt - unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. EuGH, Rs 189/85, C - 213/05).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-397/02

    Clinique La Ramée und Winterthur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1987 - 339/85

    E. Brunotti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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   Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1987 - 189/85   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.01.1987 - 189/85 (https://dejure.org/1987,13453)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 1987 - 189/85 (https://dejure.org/1987,13453)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Von einem Mitgliedstaat gezahlte Familienbeihilfen für Personen, die von den Gemeinschaftsorganen Familienbeihilfen erhalten - Nationale Antikumulierungsvorschrift

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.05.1987 - 186/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1987 - 189/85
    Die in der Rechtssache 186/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 2029) vorgelegten Dokumente und die jahrelange Praxis Belgiens legen jedoch die Vermutung nahe, daß sich dieser Mitgliedstaat und die Kommission seinerzeit im Grundsatz darüber einig waren, daß dann, wenn der Ehegatte eines europäischen Beamten in Belgien einen Beruf ausübte, der den Anschluß an eine Familienbeihilfekasse impliziert, die im Rahmen dieses Systems zu gewährenden Beihilfen vorrangig gezahlt werden sollten.
  • EuGH, 13.07.1983 - 152/82

    Forcheri / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1987 - 189/85
    Die Kommission beruft sich für ihre Auffassung indessen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82 (Forcheri/Belgien, Slg. 1983, 2323, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe), wonach "die Rechtsstellung der Beamten der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat ihrer dienstlichen Verwendung in zweierlei Hinsicht in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt, nämlich wegen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Gemeinschaft und insoweit, als sie in den Genuß aller Vorteile kommen müssen, die sich für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Freizügigkeit, der Niederlassung und des sozialen Schutzes ergeben".
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