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   VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3   

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VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3 (https://dejure.org/2009,72717)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.09.2009 - 19 BV 09.3 (https://dejure.org/2009,72717)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. September 2009 - 19 BV 09.3 (https://dejure.org/2009,72717)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum Ruhen der Jagd;Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängiges Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3
    Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtsstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 3900/07 entspricht, sind nicht ersichtlich (zur Berücksichtigung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei einschlägigen Sachverhalten vgl. BVerfG vom 14.10.2004 BVerfGE 111, 307 - Görgülü).
  • EGMR, 29.04.1999 - 25088/94

    CHASSAGNOU ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3
    In seiner Entscheidungen von 29. April 1999 (NJW 1999 S. 3695) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Zwangsvereinigung eines französischen Jagdgegners mit anderen Grundstücksbesitzern im Außenbereich zu dem Zweck, eine Jagdausübung auf den Grundstücken der Genannten herbeizuführen, gegen das durch Art. 1 ZP Nr. 1 geschützte Eigentumsrecht sowie gegen die durch Art. 11 EMRK geschützte Vereinigungsfreiheit verstößt.
  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3
    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
  • EGMR, 10.07.2007 - 2113/04

    SCHNEIDER c. LUXEMBOURG

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3
    In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2007 (NuR 2008 S. 489) hat der Gerichtshof hinsichtlich einer luxemburgischen Jagdgegnerin in vergleichbarer Situation ebenfalls solche Verstöße gegen das Konventionsrecht festgestellt.
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97

    Kein Ruhen der Jagd bei öffentlichem Interesse an Bejagung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3
    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100

    Der Inhaber eines Eigenjagdreviers hat keinen Anspruch auf Zustimmung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3
    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
  • VerfGH Bayern, 18.10.1996 - 15-VII-95
    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3
    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97

    Kein Ruhen der Jagd bei öffentlichem Interesse an Bejagung

    Auf die Frage, ob alle Jagdhandlungen in Gemeinschaftsjagdrevieren (vgl. insoweit die Aussetzungsbeschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 09.2 und 19 BV 09.3) und in Eigenjagdrevieren, die den Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften nicht überschreiten, im öffentlichen Interesse sind, kommt es vorliegend nicht an.
  • VGH Hessen, 11.12.2009 - 6 E 2989/09

    Aussetzung des Verfahrens in Parallelverfahren

    Eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO wird ferner dann befürwortet, wenn die für die Entscheidung im betreffenden Verwaltungsstreitverfahren bestimmende Rechtsnorm in einem Normenkontrollverfahren zur Klärung ansteht oder wenn die maßgebliche Rechtsnorm dem EuGH oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Überprüfung vorliegt (vgl. zum Vorstehenden etwa Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 7 A 165/08 -, ZfWG 2008, 149; Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2009 - 7 C 09.887 - und vom 9. September 2009 - 19 BV 09.3 -, jeweils Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rdnr. 4a zu § 94 VwGO, Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 5 zu § 94).
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100

    Der Inhaber eines Eigenjagdreviers hat keinen Anspruch auf Zustimmung der

    Auf die Frage, ob alle Jagdhandlungen in Gemeinschaftsjagdrevieren (vgl. insoweit die Aussetzungsbeschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 09.2 und 19 BV 09.3) und in Eigenjagdrevieren, die den Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften nicht überschreiten, im öffentlichen Interesse sind, kommt es vorliegend nicht an.
  • VG Würzburg, 09.01.2013 - W 5 K 12.581

    Vertretungszwang, Jagdausübung, Gewissensfreiheit, Eigentum

    Die Verfahren W 5 K 12.581 und W 5 K 12.582 werden bis zur Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren 19 BV 12.1462 (vormals 19 BV 09.2) und 19 BV 12.1463 (vormals 19 BV 09.3) ausgesetzt.

    Beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof waren mit den parallel gelagerten Berufungsverfahren Az. 19 BV 09.2 und 19 BV 09.3 Klagen ethischer Jagdgegner anhängig, die sich gegen die Jagdausübung auf ihren Grundstücken wenden, welche jeweils von einer Jagdgenossenschaft ausgeht, deren Mitglieder sie kraft Gesetzes sind.

  • OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16

    Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine beim

    Eine analoge Anwendung des § 94 VwGO im Hinblick auf ein beim EGMR anhängiges Individualbeschwerdeverfahren, in dem es um die Vereinbarkeit einer im auszusetzenden Verfahren entscheidungserheblichen Norm mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) geht, ist grundsätzlich möglich (so auch BayVGH, Beschl. v. 09.09.2009 - 19 BV 09.3 - juris Rn. 2 f.; Garloff, in: Posser/ Wolff, BeckOK VwGO , § 94 Rn. 3; Peters/ Schwarzburg, in: Sodan/ Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 59; Rudisile, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO , § 94 Rn. 67).
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