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   LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04   

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https://dejure.org/2004,7587
LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04 (https://dejure.org/2004,7587)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04 (https://dejure.org/2004,7587)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04 (https://dejure.org/2004,7587)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Befristungsverlängerung wird jedenfalls nicht durch eine nachfolgende Vertragsänderung unwirksam; sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag; Anschlussverbot;Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf der Befristung; gesetzliche Schriftform bei gegengezeichnetem Anschreiben und ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 14 Abs 2 und Abs 4 TzBfG; § 126 Abs 2BGB
    Befristungsverlängerung wird jedenfalls nicht durch eine nachfolgende Vertragsänderung unwirksam; sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag; Anschlussverbot;Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf der Befristung; gesetzliche Schriftform bei gegengezeichnetem Anschreiben und ...

  • IWW

    TzBfG § 14 Abs. 2 TzBfG § 14 Abs. 4 BGB § 126 Abs. 2
    ETzBfG, BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirkungen der Änderung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages auf die Befristung; Auslegung einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen ohne Änderung der Befristung; Bedeutung des Zeitpunkts der Änderung des Vertragsinhaltes; Schutzzweck der ...

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 2; ; TzBfG § 14 Abs. 4; ; BGB § 126 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksame Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages - kein Anspruch auf unbefristete Anstellung bei Teilnahme an empfohlener Fortbildungsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.07.2000 - 7 AZR 51/99

    Wirksamkeit einer Befristungsverlängerung nach dem BeschFG

    Auszug aus LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04
    (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.2000 - 7 AZR 51/99 - AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1996).

    3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.2000 - 7 AZR 51/99 - AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1996), wonach eine Verlängerung der Befristung nicht vereinbart werden kann, wenn der Vertragsinhalt mit der Verlängerung verändert wird.

  • BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 648/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04
    Dies bedeutet u.a., dass eine Verlängerung der ersten Befristung nur zulässig ist, wenn die erste Befristung wirksam war, insbesondere vor Vereinbarung der ersten Befristung der Arbeitnehmer nicht bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigt war (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 1 BeschFG 1996, BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 648/01 -, veröffentlicht in Juris und hinsichtlich des Leitsatzes in NZA 2004, 231) und wenn die Verlängerung spätestens bei Ablauf der ersten Befristung vereinbart wurde und damit der Arbeitnehmer zumindest bei Ablauf der ersten Befristung nicht mehr im Ungewissen war, ob es zu einer Verlängerung des Arbeitsvertrages kommt.

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.03 - 7 AZR 648/01- (veröffentlicht in Juris) selbst in einem Fall, in dem der Arbeitgeber die Verlängerung erst nach Einigung über die Änderung der Arbeitsbedingungen mit der Arbeitnehmerin vereinbart hat, die Befristung für wirksam gehalten insbesondere mit der Begründung, dass ein Änderungsvertrag hinsichtlich Tätigkeit und Vergütungsgruppe innerhalb der festgelegten Befristungsdauer nicht gegen das Anschlussverbot in § 1 Abs. 3 BeschFArbRG idF vom 25.09.1996 verstoße und eine Befristungskontrolle gemäß der Regelung des § 1 Abs. 1 und 3 BeschFG 1996 nur stattfinde, wenn mit dem Änderungsvertrag die Laufzeit des bisherigen Vertrages verändert werde (so auch ErfK/ Müller-Glöge, RN 118; differenzierend je nach Art und Zeitpunkt der Vertragsänderung KR-Lippke, 7. Auflage, § 14 TzBfG RN 293f).

  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 325/88

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten und schwangeren

    Auszug aus LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04
    1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zwar in einigen Fälligen einen Anspruch auf Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bejaht, z.B. in Fällen, in denen die Befristung auf den Sachgrund der Erprobung gestützt worden war, ein dem Arbeitgeber zurechenbarer Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden war, dass im Falle der Bewährung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgen werde, der Arbeitgeber dann aber nach erfolgreicher Erprobung das Arbeitsverhältnis bei aufgetretener Schwangerschaft nicht fortgesetzt hat (vgl. BAG, Urteil vom 28.11.1963, AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA Nr. 5 zu § 620 BGB und BAG, Urteil vom 16.03.1982 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985) oder das Arbeitsverhältnis bei einem Lehrer erst nach Ablauf der Sommerferien fortgesetzt wurde zwecks Einsparung der Vergütung für die Zwischenzeit (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.1962, AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder die Befristung auf andere Sachgründe gestützt wurde und der Arbeitgeber durch sein Verhalten in vielfältiger Weise zu erkennen gegeben hatte, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen solle, sofern der für die Befristung maßgebliche Sachgrund wegfiele, wie z.B. auch bei Saisonarbeitern, die regelmäßig jedes Jahr zu Beginn der Saison wieder eingestellt worden waren (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1987, AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit).
  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 936/94

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04
    Auch in der letzten Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 26.04.1995 (7 AZR 936/94 - AP Nr. 4 zu § 91 AFG) hat das Bundesarbeitsgericht nochmals bekräftigt, dass ein Einstellungsanspruch nur besteht, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden und eine Selbstbindung des Arbeitgebers eingetreten ist, wobei in dem dort zugrunde liegenden Fall der Befristung eine dreijährige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugrunde lag, dessen Förderung von einer späteren Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abhängig war, die Beklagte bereits entsprechende Planstellen geschaffen hatte, um für einen nahtlosen Übergang in ein Dauerarbeitsverhältnis zu sorgen, auch in der Vergangenheit bei anderen ABM-Kräften eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt war und der Arbeitgeber noch kurz vor Auslaufen der dreijährigen Befristung eine Beurteilung zwecks Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis vom Vorgesetzten angefordert hatte.
  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

    Auszug aus LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04
    1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zwar in einigen Fälligen einen Anspruch auf Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bejaht, z.B. in Fällen, in denen die Befristung auf den Sachgrund der Erprobung gestützt worden war, ein dem Arbeitgeber zurechenbarer Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden war, dass im Falle der Bewährung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgen werde, der Arbeitgeber dann aber nach erfolgreicher Erprobung das Arbeitsverhältnis bei aufgetretener Schwangerschaft nicht fortgesetzt hat (vgl. BAG, Urteil vom 28.11.1963, AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA Nr. 5 zu § 620 BGB und BAG, Urteil vom 16.03.1982 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985) oder das Arbeitsverhältnis bei einem Lehrer erst nach Ablauf der Sommerferien fortgesetzt wurde zwecks Einsparung der Vergütung für die Zwischenzeit (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.1962, AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder die Befristung auf andere Sachgründe gestützt wurde und der Arbeitgeber durch sein Verhalten in vielfältiger Weise zu erkennen gegeben hatte, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen solle, sofern der für die Befristung maßgebliche Sachgrund wegfiele, wie z.B. auch bei Saisonarbeitern, die regelmäßig jedes Jahr zu Beginn der Saison wieder eingestellt worden waren (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1987, AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit).
  • BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 140/63

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Vereinbarung einer Probezeit

    Auszug aus LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04
    1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zwar in einigen Fälligen einen Anspruch auf Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bejaht, z.B. in Fällen, in denen die Befristung auf den Sachgrund der Erprobung gestützt worden war, ein dem Arbeitgeber zurechenbarer Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden war, dass im Falle der Bewährung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgen werde, der Arbeitgeber dann aber nach erfolgreicher Erprobung das Arbeitsverhältnis bei aufgetretener Schwangerschaft nicht fortgesetzt hat (vgl. BAG, Urteil vom 28.11.1963, AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA Nr. 5 zu § 620 BGB und BAG, Urteil vom 16.03.1982 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985) oder das Arbeitsverhältnis bei einem Lehrer erst nach Ablauf der Sommerferien fortgesetzt wurde zwecks Einsparung der Vergütung für die Zwischenzeit (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.1962, AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder die Befristung auf andere Sachgründe gestützt wurde und der Arbeitgeber durch sein Verhalten in vielfältiger Weise zu erkennen gegeben hatte, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen solle, sofern der für die Befristung maßgebliche Sachgrund wegfiele, wie z.B. auch bei Saisonarbeitern, die regelmäßig jedes Jahr zu Beginn der Saison wieder eingestellt worden waren (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1987, AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit).
  • BAG, 13.12.1962 - 2 AZR 38/62

    Anschlussvertrag an Probearbeitsverhältnis - Ferienmonat Gehalt

    Auszug aus LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04
    1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zwar in einigen Fälligen einen Anspruch auf Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bejaht, z.B. in Fällen, in denen die Befristung auf den Sachgrund der Erprobung gestützt worden war, ein dem Arbeitgeber zurechenbarer Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden war, dass im Falle der Bewährung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgen werde, der Arbeitgeber dann aber nach erfolgreicher Erprobung das Arbeitsverhältnis bei aufgetretener Schwangerschaft nicht fortgesetzt hat (vgl. BAG, Urteil vom 28.11.1963, AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA Nr. 5 zu § 620 BGB und BAG, Urteil vom 16.03.1982 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985) oder das Arbeitsverhältnis bei einem Lehrer erst nach Ablauf der Sommerferien fortgesetzt wurde zwecks Einsparung der Vergütung für die Zwischenzeit (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.1962, AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder die Befristung auf andere Sachgründe gestützt wurde und der Arbeitgeber durch sein Verhalten in vielfältiger Weise zu erkennen gegeben hatte, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen solle, sofern der für die Befristung maßgebliche Sachgrund wegfiele, wie z.B. auch bei Saisonarbeitern, die regelmäßig jedes Jahr zu Beginn der Saison wieder eingestellt worden waren (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1987, AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit).
  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 17.02.2005 - 8 Sa 1931/04

    Befristung, sachgrundlose Befristung, Verlängerung, Anschlussverbot, Änderung des

    III Die Revision gegen das Urteil war wegen der Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie auch im Hinblick auf die weiteren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10.11.2004 - 15 Sa 1035/04 - und vom 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04 - zuzulassen.
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