Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Rechtsprechung zu § 620 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 432 Entscheidungen zu § 620 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 620 BGB bei ibr-online
- BAG, "... dann beschäftigen wir Sie selbstverständlich weiter", 15.3.01 (NJW 2001, 3355)
§ 158 BGB, Unwirksamkeit eines unter eine Bedingung gestellten einseitigen Rechtsgeschäfts (hier: Kündigung, § 620 BGB) (Bedingungsfeindlichkeit)
- BAG, homosexuelle Neigungen des Arbeitnehmers, 23.6.94 (NJW 1995, 275)
§ 620 BGB, § 242 BGB, Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität ist unwirksam (Anm.: vgl. hierzu auch Art. 13 EG)
Literatur im Internet zu § 620 BGB
- § 620 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 620 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Werkwohnungen
- § 576b (Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 15 (Ende des befristeten Arbeitsvertrages) (zu § 620 III)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 8 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) (zu §§ 620 ff)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 7 IV (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs) (zu §§ 620 ff)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen) (zu §§ 620 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 113 (Kündigung eines Dienstverhältnisses)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
- §§ 84 ff (Prävention) (zu §§ 620 ff)
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