Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Rechtsprechung zu § 619a BGB
59 Entscheidungen zu § 619a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97
Mankohaftung des Arbeitnehmers
- VG Lüneburg, 11.09.2006 - 1 A 292/04
Keine Schadensersatzpflicht eines Soldaten bei Fehlen seiner "alleinigen Obhut" ...
- VG Hannover, 01.11.2007 - 2 A 1305/05
Schadensersatz; Beweislast; Schadensersatz
- LAG München, 27.07.2011 - 11 Sa 319/11
Grob fahrlässige Schadensverursachung, Arbeitnehmerhaftung, Haftungsbeschränkung ...
- ArbG Hamm, 06.09.1984 - 4 Ca 1076/82
Schmerzensgeld wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung
- LAG Köln, 17.03.2010 - 9 Sa 1346/09
Haftung - Privatkraftfahrzeug - Dienstfahrt
- LAG Niedersachsen, 07.07.2003 - 5 Sa 188/02
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung - Kreditprokurist einer Bank - Feststellung der ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2009 - 6 Sa 146/09
Anfechtung von Abfindungszahlungen an einen Arbeitnehmer wegen Inkongruenz.
- OLG Schleswig, 24.09.2009 - 11 U 156/08
Versicherungsrecht - Haftungsprivileg des Vereinsmitglieds; Feuerversicherung
- LAG Niedersachsen, 05.09.2005 - 11 Sa 189/05
Arrest - unzuständiges Gericht - Schadensersatz - abgestufte Darlegungs- und ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 619a BGB
- § 619a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitnehmerhaftung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen