(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Rechtsprechung zu § 7 BUrlG
- 137 Entscheidungen zu § 7 BUrlG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BAG, Jahresurlaub nach Kündigung, 17.1.95 (BAGE 79, 92)
auch für den Abgeltungsanspruch nach § 7 IV BUrlG gilt die Verfallsvorschrift des § 7 III BUrlG, §§ 284, 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286, 288 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Schadenersatz für den verfallenen Abgeltungsanspruch, wenn der Abeitgeber vor Verfall in Verzug war, Kündigungsschutzklage steht Mahnung nicht gleich;
§ 7 IV BUrlG gilt auch für den vertraglichen Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht
Literatur im Internet zu § 7 BUrlG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- §§ 620 ff (Beendigung des Dienstverhältnisses) (zu § 7 IV)
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