Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| Unterkapitel 4 - Werkwohnungen (§§ 576 - 576b) |
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 576b BGB
6 Entscheidungen zu § 576b BGB in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 04.03.2008 - 11 Sa 582/07
Ausübung eines Widerrufsvorbehalts bezüglich einer Werkdienstwohnung
- BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 822/06
Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung
- ArbG Bielefeld, 15.11.2004 - 3 Ca 1448/04
Zuweisung einer Dienstwohnung, Vorbehalt des Widerrufs ,Umwandlung in eine ...
- BAG, 28.11.2007 - 5 AZB 44/07
Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung
- OLG Schleswig, 15.02.2007 - 11 U 99/06
Mietrecht - Beendigung eines auf Lebenszeit geschlossenen Mietvertrages
- ArbG Stuttgart, 25.02.2009 - 20 Ca 1933/08
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ...
Literatur im Internet zu § 576b BGB
Querverweise
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