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__paste_bez____paste_norm__ EntgFG (https://dejure.org/gesetze/EntgFG/__paste_norm__.html)
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§ 8
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601), in Kraft getreten am 01.08.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes21.07.2012BGBl. I S. 1601

Rechtsprechung zu § 8 EntgFG

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Querverweise

Auf § 8 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 8 EntgFG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              §§ 620 ff. (Beendigung des Dienstverhältnisses)
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