§ 8
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsprechung zu § 8 EntgFG

26 Entscheidungen zu § 8 EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 8 EntgFG

Querverweise

Auf § 8 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
    EntgFG
      § 9 (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 EntgFG:

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