(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
unverzüglich vorzulegen.
Fassung aufgrund des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2001 | Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen | 19.06.2001 |
weigerungsrecht des Arbeitgebers § 8Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 9Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation § 10Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit § 11Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten § 12Unabdingbarkeit § 13Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 9 EntgFG
119 Entscheidungen zu § 9 EntgFG in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
- ArbG Oldenburg, 04.06.2014 - 2 Ca 78/14
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- ArbG Oldenburg, 04.06.2014 - 2 Ca 78/14
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 4 Sa 218/15
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