(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
| a) | eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder | |
| b) | eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 |
unverzüglich vorzulegen.
Rechtsprechung zu § 9 EntgFG
53 Entscheidungen zu § 9 EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LAG Berlin, 28.08.2000 - 18 Sa 1926/99
Entgeltfortzahlung: Reha-Maßnahme - stationärer Aufenthalt
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 25.06.2003 - 15 Sa 165/03
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Entgeltfortzahlung Krankheitsfall
- ArbG Berlin, 10.07.2002 - 30 Ca 6881/02
- LAG Saarland, 24.06.1998 - 2 Sa 32/98
Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei stationärer Durchführung einer Maßnahme ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 685/98
Entgeltfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und ...
- BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 685/98
- LAG Düsseldorf, 03.03.1998 - 8 (10) Sa 2087/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder BRTV Bau
- LAG Düsseldorf, 27.01.1998 - 8 (9) Sa 1104/97
Entgeltfortzahlung: konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags ...
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97
Anrechnung von Kurtagen auf Erholungsurlaub war verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- ArbG Limburg, 09.04.1997 - 1 Ca 817/96
Verzicht auf Entgeltfortzahlung
- BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 228/98
Verbandsklage; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %; Geltung der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1257/97
Entgeltfortzahlung nach EMTV-Brauereien Nordrhein-Westfalen; Urlaubsentgelt: ...
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1257/97
- ArbG Düsseldorf, 20.03.1997 - 2 Ca 8213/96
Tarifverweis auf Entgeltfortzahlungsgesetz
- LAG Brandenburg, 20.02.1998 - 4 Sa 817/97
Urlaub: Anrechnung einer Kur
Zum selben Verfahren:
- BAG, 18.07.2002 - 9 AZR 649/98
Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub
- BAG, 18.07.2002 - 9 AZR 649/98
- BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 430/99
Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub
- BAG, 30.04.2002 - 9 AZR 434/98
Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub
- BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 646/99
- BAG, 30.04.2002 - 9 AZR 656/98
Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub
Literatur im Internet zu § 9 EntgFG
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