(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
weigerungsrecht des Arbeitgebers § 8Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 9Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation § 10Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit § 11Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten § 12Unabdingbarkeit § 13Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 1 EntgFG
96 Entscheidungen zu § 1 EntgFG in unserer Datenbank:
- BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18
Umfang der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung während ...
- LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 714/20
Rückforderung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im ...
- BVerwG, 09.10.2025 - 3 C 4.24 Corona
Absonderung eines Arbeitnehmers wegen Corona-Infektion - kein Verdienstausfall ...
- SG Nürnberg, 10.10.2018 - S 11 KR 858/17
Verhältnis von Krankengeld zur Entgeltfortzahlung
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an ...
- LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der zweiten ...
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null
Zum selben Verfahren:
- BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17
Gesetzlicher Urlaubsanspruch - unbezahlter Sonderurlaub
- BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 19 AS 1826/21
Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 EntgFG:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 51 III