(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Rechtsprechung zu § 1 EntgFG
25 Entscheidungen zu § 1 EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 2/98 P R
Aufteilung der Beitragslast in der sozialen Pflegeversicherung bei ...
- BAG, 26.07.1989 - 5 AZR 491/88
Muß der Arbeiter bei Vertragsschluß oder bei Beschäftigungsbeginn arbeitsfähig ...
- BGH, 23.05.1989 - VI ZR 284/88
Gehaltsfortzahlung - § 616 BGB, § 1 LFZG (§ 1 EntgFG), § 255 ...
- BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 1/04 R
Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgebereigenschaft - Umlage für ...
- BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2012 - L 9 KR 332/09
Versicherungspflicht - abhänige Beschäftigung - (Mit-)Unternehmerschaft einer ...
- BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R
Arbeitgeberausgleich bei der Entgeltfortzahlung
- LAG Köln, 15.10.2009 - 10 Ta 129/09
Rechtsweg bei Streit um Entgeltfortzahlungs- und Verzugslohnanspruch einer ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - L 1 KR 31/04
Sozialversicherungspflicht eines Amateurfußballtrainers
- BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02
Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für ...
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Querverweise
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 51 III (zu §§ 1 ff)
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