§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Rechtsprechung zu § 1 EntgFG

25 Entscheidungen zu § 1 EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 EntgFG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 EntgFG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 616 (Vorübergehende Verhinderung) (zu §§ 1 ff)
            § 617 (Pflicht zur Krankenfürsorge) (zu §§ 1 ff)

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