1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Rechtsprechung zu § 4a EntgFG
161 Entscheidungen zu § 4a EntgFG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 116/22
Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Auslegung von Allgemeinen ...
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 125/21
Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung - Sondervergütung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 13.11.2020 - 2 Sa 15/20
Krankheitsbedingte Kündigung - wirtschaftliche Beeinträchtigungen
- LAG Hamburg, 13.11.2020 - 2 Sa 15/20
- ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
Zahlung von Überstundenvergütung als Anspruch eines Arbeitnehmers für die ...
- LAG Hamburg, 20.06.2023 - 4 Sa 3/23
Zulässigkeit der Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen auch für Zeiten der ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 8 Sa 172/17
Tarifliche Sonderleistung - Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit
- LAG Niedersachsen, 17.01.2019 - 7 Sa 490/18
Arbeitsordnung; Arbeitsunfähigkeit; Behinderung; Benachteiligung; betriebliche ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 8 Sa 175/17
Tarifliche Sonderleistung - Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 7 Sa 85/14
Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt - AGB Kontrolle der ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 8 Sa 158/17
Tarifliche Sonderleistung - Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit
Querverweise
Auf § 4a EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 9 (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation)