§ 4a
Kürzung von Sondervergütungen

Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Rechtsprechung zu § 4a EntgFG

65 Entscheidungen zu § 4a EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 4a EntgFG

Querverweise

Auf § 4a EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
    EntgFG
      § 9 (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation)

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