§ 2
Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Rechtsprechung zu § 2 EntgFG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BSG, Feiertagsabschaffung, 30.9.99
    Art. 70 ff, 140 GG, §§ 1, 2 EntgFG, auschließliche Kompetenz der Länder zur Festlegung von Feiertagen;
    Art. 20, 28, 70 GG, ein an die Länder in einem Bundesgesetz (hier: § 58 II SGB XI) herangetragener "Wunsch", einen Feiertag abzuschaffen, stellt keinen verfassungswidrigen Druck zur Ausübung der Gesetzgebungskompetenz dar

Literatur im Internet zu § 2 EntgFG

Querverweise

Auf § 2 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
    EntgFG
      § 4 (Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts)
      § 11 (Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 EntgFG:

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