(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Rechtsprechung zu § 2 EntgFG
352 Entscheidungen zu § 2 EntgFG in unserer Datenbank:
- BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 38/23
Arbeitnehmerähnliche Person - Tariflicher Ausgleich wegen Minderung der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 11.01.2024 - 11 Sa 936/23
Feiertagszuschläge
- BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 210/22
AVR Caritas - Bereitschaftsdienst - Arbeitsunfähigkeit
- BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 352/18
Feiertagsvergütung - Zeitungszusteller
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 21.02.2018 - 5 Sa 269/17
Anspruch eines Zeitungszustellers auf Vergütung für gesetzliche Feiertage
- LAG Sachsen, 21.02.2018 - 5 Sa 269/17
- BAG, 18.04.2012 - 10 AZR 200/11
Urlaubskassenverfahren - portugiesisches Bauunternehmen - Beitragspflicht - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 05.11.2010 - 10 Sa 109/10
Sozialkassenbeiträge - arbeitsunfähig erkrankte entsandte Arbeitnehmer
- LAG Hessen, 05.11.2010 - 10 Sa 109/10
- LAG Köln, 08.05.2020 - 4 Sa 662/19
Fiktive Provision; Mindestprovision; Entgeltfortzahlung; Urlaubsentgelt; stark ...
- LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
Dienstwagenüberlassungsanspruch, auflösende Bedingung, Widerrufsvorbehalt, ...
Querverweise
Auf § 2 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Teilzeitarbeit
- § 12 (Arbeit auf Abruf)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 EntgFG:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 9 (Sonn- und Feiertagsruhe)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.