(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Rechtsprechung zu § 2 EntgFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 28 Entscheidungen zu § 2 EntgFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BSG, Feiertagsabschaffung, 30.9.99
Art. 70 ff, 140 GG, §§ 1, 2 EntgFG, auschließliche Kompetenz der Länder zur Festlegung von Feiertagen;
Art. 20, 28, 70 GG, ein an die Länder in einem Bundesgesetz (hier: § 58 II SGB XI) herangetragener "Wunsch", einen Feiertag abzuschaffen, stellt keinen verfassungswidrigen Druck zur Ausübung der Gesetzgebungskompetenz dar
Literatur im Internet zu § 2 EntgFG
Querverweise
Auf § 2 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 EntgFG:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 9 (Sonn- und Feiertagsruhe)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff
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