(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Rechtsprechung zu § 2 EntgFG
122 Entscheidungen zu § 2 EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 18.04.2012 - 10 AZR 200/11
Urlaubskassenverfahren - portugiesisches Bauunternehmen - Beitragspflicht - ...
- LAG Köln, 26.01.2009 - 2 Sa 934/08
Freizeitausgleich für Arbeit an Wochenfeiertagen; BAT-KF
- BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 303/00
Feiertagsvergütung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 430/11
Öffentlicher Dienst - Urlaub - gesetzliche Feiertage
- LAG Hamm, 01.12.2004 - 18 Sa 481/04
Arbeitsentgelt - Lohnzahlung für Feiertage kann vom Dienstplan abhängen
- BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 2/98 P R
Aufteilung der Beitragslast in der sozialen Pflegeversicherung bei ...
- LAG Hamm, 01.12.2004 - 18 Sa 1403/04
Entgeltzahlung an Feiertagen, dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers ...
- LAG Hamm, 01.12.2004 - 18 Sa 1263/04
Entgeltzahlung an Feiertagen, dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers ...
- BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 245/00
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Querverweise
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 9 (Sonn- und Feiertagsruhe)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff