§ 12
Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Rechtsprechung zu § 12 EntgFG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 EntgFG

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