§ 7
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Rechtsprechung zu § 7 EntgFG

33 Entscheidungen zu § 7 EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 7 EntgFG

Querverweise

Auf § 7 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
    EntgFG
      § 9 (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation)

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