(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
Rechtsprechung zu § 4 EntgFG
388 Entscheidungen zu § 4 EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00
Entgeltfortzahlung- regelmäßige Arbeitszeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 16.03.2000 - 5 (3) Sa 20/00
Entgeltfortzahlung: Berechnung - Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit
- LAG Düsseldorf, 16.03.2000 - 5 (3) Sa 20/00
- LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
Entgeltfortzahlung: Begriff der wöchentlichen Arbeitszeit nach BezMTV
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 265/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
- BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 265/00
- BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 539/00
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Unentgeltliche Nacharbeit; Kürzung des ...
- LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2002 - 5 Sa 147c/02
Mehrarbeitspauschale; Voraussetzungen und Darlegung einer sittenwidrigen ...
- BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Nachtschichtzuschläge
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 30.08.2000 - 4 Sa 1001/00
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- LAG Düsseldorf, 30.08.2000 - 4 Sa 1001/00
- LAG Hamm, 12.12.2007 - 18 Sa 1071/07
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Zeitgutschrift; Arbeitszeitkonto; ...
- LAG Düsseldorf, 16.01.2001 - 8 Sa 1457/00
Begriff der "regelmäßigen Arbeitszeit" i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
27.05.2012
Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht
27.05.2012
Allen & Overy
27.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Querverweise
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff (Inhalt und Form des Tarifvertrages) (zu § 4 IV)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (9)
Eigene Frage stellen