Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 06.04.2000 - 19 U 153/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erwerbsfähigkeit; Minderung; Verletztenrente; Verdienstausfall; Schadensersatz; Anrechnung
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Vorteilsausgleich - Umfang der Anrechnung einer Verletztenrente
- verkehrsrechtsiegen.de
Verletztenrente nach Verkehrsunfall - Anrechenbarkeit auf Verdienstausfallschaden
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 842; SGB VII § 56
BG-Verletztenrente ist bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 % voll auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249 § 842; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
Schadensersatzrecht: Anrechnung einer Verletztenrente auf den Verdienstausfall bei einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 80 % - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Vorteilsausgleichung: Umfang der Anrechnung einer Verletztenrente auf den Verdienstausfall bei einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 80%
Verfahrensgang
- LG Konstanz - 2 O 492/98
- OLG Karlsruhe, 06.04.2000 - 19 U 153/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2001, 1286
- VersR 2001, 1429
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.12.1984 - VI ZR 117/83
Berechnung des Haushaltsführungsschadens einer verletzten Ehefrau und Mutter; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.04.2000 - 19 U 153/99
In der Entscheidung vom 4.12.1984 (NJW 1985, 735) hat der Bundesgerichtshof daran festgehalten, die Haushaltstätigkeit einer Hausfrau einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen und sodann ausgeführt, dass die Verletztenrente nach §§ 570 ff, 580 RVO (nunmehr § 56 SGB VII) eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen darstellt - soweit sie nicht zum Ausgleich des unfallbedingten Mehrbedarfs des Geschädigten dient. - BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.04.2000 - 19 U 153/99
Damit genügt die Bezugnahme auf diesen Schriftsatz vom 22.2.1999 nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vergl. BGH NJW 1999, 3126 = MDR 1999, 952 = LM H. 10 / 1999 § 519 ZPO Nr. 142 = FamRZ 1999, 1499). - LG Deggendorf, 31.03.1999 - 2 O 492/98
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.04.2000 - 19 U 153/99
19 U 153/99 2 O 492/98.
- OLG Köln, 22.02.2002 - 19 U 234/01
Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Firma N. C. GmbH ließ auch weitere Aufforderungen der Klägerin zuletzt am 07. Oktober 1997 unbeachtet, so daß die Klägerin die Firma N. C. GmbH klageweise auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen vor dem Landgericht Köln zum Aktenzeichen 21 O 27/98 und letztinstanzlich vor dem Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 19 U 153/99 in Anspruch nahm.Darüber hinaus behauptet sie, die Beklagte habe unstreitig in der Zeit zwischen der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Köln im Verfahren 19 U 153/99 und dem Erlaß des Urteils am 30. Juni 2000 Forderungen in Höhe von 39.251,61 DM und in der Zeit zwischen dem Erlaß des Urteils am 30. Juni 2000 und der Liquidation weitere 66.780,82 DM eingezogen, worauf sie ihr Klagebegehren hilfsweise stütze.
Diese Absicht hat die Beklagte dadurch bekräftigt, daß sie als Vertretungsorgan der Firma N. C. GmbH auch nach Erlaß bzw. Zustellung des Urteils des Senats vom 30. Juni 2000 im Verfahren 19 U 153/99 weder die geschuldete Auskunft erteilt noch auch weiterhin eingezogene Forderungsbeträge an die Klägerin abgeführt hat und schließlich am 20. September 2000 die Auflösung der nunmehr überschuldeten Gesellschaft im Handelsregister hat eintragen lassen.
Der Vortrag der Beklagten läßt auch nicht hinreichend erkennen, welche Gründe sie seinerzeit veranlaßt haben, sich in Vertretung für die Firma N. C. GmbH in den Verfahren 21 O 27/98 Landgericht Köln und 19 U 153/99 Oberlandesgericht Köln darauf zu berufen, daß der Zeuge E. B. im Innenverhältnis auch nach Kenntnis der Klägerin nicht befugt gewesen sei, die Firma N. C. GmbH in dem Umfang der Globalzession zu verpflichten, und daß die Klägerin das von dem Zeugen blanko unterzeichnete Formular abredewidrig ausgefüllt habe.
- LG Arnsberg, 13.03.2020 - 2 O 614/13 Hier muss sich der Geschädigte im Wege der Vorteilsanrechnung die gezahlte Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen, weil diese Lohnersatzfunktion hat (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 06.04.20000 - 19 U 153/99).