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   OLG Köln, 29.06.2017 - 19 U 40/17   

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https://dejure.org/2017,43781
OLG Köln, 29.06.2017 - 19 U 40/17 (https://dejure.org/2017,43781)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2017 - 19 U 40/17 (https://dejure.org/2017,43781)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 19 U 40/17 (https://dejure.org/2017,43781)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrzeug mangelhaft, wenn Höchstgeschwindigkeit 5 % oder mehr unter der angegebenen liegt

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • RA Kotz

    Neuwagenkauf - Nichterreichen der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Höchstgeschwindigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 434 Abs. 1
    Rechte des Käufers eines Pkw bei Nichterreichen der angegebenen Höchstgeschwindigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2017 - 19 U 40/17
    Für einen Wegfall der Bindungswirkung erforderlich, aber auch ausreichend sind vielmehr vernünftige Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, juris Rn. 6); es genügt also eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 18.10.2005, VI ZR 270/04, juris Rn. 9).

    Selbst für sich genommen verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen können für das Berufungsgericht nicht bindend sein, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03, Rn. 18; Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, Rn. 6; jeweils zitiert nach juris).

    Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich dabei bereits aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 529 Rn. 7), insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme selbst anders würdigt als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, juris Rn. 7).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2017 - 19 U 40/17
    Konkrete Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, juris Rn. 8).

    Dabei genügt es, wenn ein tragendes Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft geschmälert wird, weil bereits dann die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Folge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann und mithin die Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses besteht (BGH , Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, juris Rn. 11).

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2017 - 19 U 40/17
    Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Urteil vom 18.10.2005, VI ZR 270/04, juris Rn. 9).

    Für einen Wegfall der Bindungswirkung erforderlich, aber auch ausreichend sind vielmehr vernünftige Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, juris Rn. 6); es genügt also eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 18.10.2005, VI ZR 270/04, juris Rn. 9).

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2017 - 19 U 40/17
    Selbst für sich genommen verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen können für das Berufungsgericht nicht bindend sein, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03, Rn. 18; Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, Rn. 6; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 283/03

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Nichtausschöpfung von Beweismitteln

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2017 - 19 U 40/17
    Dazu zählt neben einem Übergehen von Tatsachenvortrag und/oder Beweisangeboten (vgl. BGH , Urteil vom 16.09.2004, III ZR 283/03, zit. nach BeckRS 2004, 10073) bzw. beim vorliegend in Rede stehenden Sachverständigenbeweis einer Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 529 Rn. 9) vor allem eine inhaltlich unzureichende Beweiswürdigung, d. h. eine solche, die den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht gerecht wird.
  • LG Köln, 14.02.2017 - 21 O 465/15

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Vorliegens eines Mangels des Fahrzeugs durch

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2017 - 19 U 40/17
    Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.02.2017 - 21 O 465/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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