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   OLG Düsseldorf, 10.08.2004 - I-19 W 6/04 AktE, 19 W 6/04 AktE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8436
OLG Düsseldorf, 10.08.2004 - I-19 W 6/04 AktE, 19 W 6/04 AktE (https://dejure.org/2004,8436)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2004 - I-19 W 6/04 AktE, 19 W 6/04 AktE (https://dejure.org/2004,8436)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. August 2004 - I-19 W 6/04 AktE, 19 W 6/04 AktE (https://dejure.org/2004,8436)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Geschäftswertes im Spruchverfahren; Abhängigkeit der Festsetzung eines Mindestgeschäftswertes von der Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge im Spruchverfahren; Einfluss der Höhe eines Geschäftswertes auf die Art der Entscheidung im Spruchverfahren

  • Judicialis

    SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 1; ; SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 2; ; SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs.; ; SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 5; ; SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 6; ; KostO § 31 Abs. 3; ; KostO § 33

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 15 Abs. 1; KostO § 31 Abs. 3; KostO § 33
    Zur Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZG 2004, 1171
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 05.11.2003 - 20 W 5/03

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswertfestsetzung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2004 - 19 W 6/04
    Das SpruchG enthält insoweit keine spezielle Regelung, so dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden sind (so auch OLG Stuttgart ZIP 2003, 2199).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 20 W 4/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswert bei Zurückweisung des Antrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2004 - 19 W 6/04
    Insbesondere kommt es hierfür nicht darauf an, ob das Gericht im Spruchverfahren überhaupt eine Entscheidung trifft oder ob es die Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückweist (vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2004, 850).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2008 - 20 W 443/07

    Squeeze-out-Verfahren: Antragsberechtigung bei Ausgabe von Namensaktien;

    Das SpruchG sieht für das Gericht keine Möglichkeit vor, hiervon nach unten abzuweichen (KK-SpruchG/ Gabriele Rosskopf, § 15 Rn 16; ebenso Senat, AG 2005, 890 ff; OLG Düsseldorf, AG 2005, 298 ff; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 850 ff).
  • OLG Zweibrücken, 23.08.2007 - 3 W 147/07

    Spruchverfahren: Erledigung in der Hauptsache im Beschwerdeverfahren bei erneuter

    Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG in Höhe des Mindestwertes von 200 000,-- EUR festgesetzt (vgl. etwa OLG Stuttgart NZG 2004, 625; OLG Düsseldorf NZG 2004, 1171; OLG Frankfurt AG 2005, 890).
  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 65/06

    Festsetzung des Mindestgeschäftswerts nach § 15 I 2 SpruchG bei unzulässigem

    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, dass der Mindestwert von 200.000,00 Euro immer dann festzusetzen ist, wenn im Ergebnis die Erhöhung der Kompensation ausbleibt, also - neben dem Fall der Unbegründetheit des Antrags - auch bei seiner Unzulässigkeit und seiner Rücknahme (OLG Frankfurt AG 2005, 890; OLG Stuttgart NZG 2004, 97; NZG 2004, 625; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2004 - 19 W 6/04 - bei Juris; für einen vergleichbaren Fall der Unstatthaftigkeit jedenfalls im Ergebnis OLG München ZIP 2008, 1330; Hüffer, AktG, 8. Aufl., 2008, Anh zu § 305 § 15 SpruchG Rn. 3; Bürgers/Körber/Simmler, AktG, 2008, Anh § 306 § 15 SpruchG Rn. 2; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 15 Rn. 4; Fritzsche/Dreier, SpruchG, § 15 Rn. 11; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., 2005, § 15 SpruchG, S. 839 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18

    Kostenentscheidung im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren

    Beschluss vom 10. August 2004 - I - 19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625) und Schrifttum (Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl. 2017, § 15 SpruchG Rn. 6 f; Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn. 52; Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl. 2016, § 15 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, a. a. O.; § 15 SpruchG Rn. 3; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3 Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 7), die in gleicher Weise bereits zu der entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. vertreten wurde, gilt der Mindestgeschäftswert nach der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung unabhängig von dem im Einzelfall verfolgten wirtschaftlichen Interesse auch dann, wenn ein Antrag als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

    Dies hat etwa zur Folge, dass bei einer Abtrennung des Verfahrens eines von mehreren Aktionären, die ihren Antrag gemeinsam gestellt haben, die Gerichtsgebühren ein zweites Mal in voller Höhe anfallen und von der kostenpflichtigen Partei zu tragen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2004 - I-19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171).

  • OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 20 W 386/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Nachweis der Antragsbefugnis im

    Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, da der dort angegebene Mindestwert von 200.000,-- EUR auch für solche Verfahren maßgeblich ist, die die Zulässigkeit eines Antrages betreffen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2005, 298; OLG Stuttgart ZIP 2004, 850; OLG Frankfurt AG 2005, 890; Simon/Winter SpruchG, § 15 Rn. 33).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 235/05

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Mindestgeschäftswert bei

    Hierfür spricht zusätzlich auch, dass die Art der Verfahrensbeendigung in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 SpruchG lediglich zu einer Differenzierung bei der Anzahl der anzusetzenden Gebühren führen soll (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 625 und ZIP 2003, 2199; OLG Stuttgart NZG 2004, 1171).
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