Rechtsprechung
OLG Hamburg, 10.11.1993 - 1b Ws 255/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1994, 312
- Rpfleger 1994, 179
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18
Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten im Falle der Beiordnung …
Unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 10. November 1993, 1b Ws 255/93 -, juris, ist das Landgericht der Auffassung, dass die Bestellung eines weiteren Verteidigers lediglich dazu führe, dass die Landeskasse neben den Kosten eines Wahlanwalts auch die Kosten des zweiten Pflichtverteidigers zu tragen habe.b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen - wie etwa zur Sicherung des Fortgangs des Verfahrens - erfolgt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 Ws 417/11 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 Ws 206/06 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 09. August 2002 - 2 Ws 191/02 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III-1 Ws 305/14 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 -, juris;… KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 13, beck-online; aA Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. November 1993 - 1b Ws 255/93 -, juris).
- OLG Jena, 20.03.2006 - 1 Ws 407/05
Rechtsanwaltsvergütung: Erinnerungsverfahren
Die im angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamburg vom 10.11.1993 (JurBüro 1994, 295) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. - OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ws 71/09 Meyer-Goßner schließt sich in seinem Kommentar StPO, 50. Aufl., in Rn 13 zu § 464a StPO der Meinung des OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 10.11.1993 (1b Ws 255/93 noch zum BRAGO-Recht, JurBüro 1994, 295, www.juris.de) an, wonach notwendige Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ausnahmslos nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht übersteigen; er weist aber auch auf die andere Auffassung des OLG Düsseldorf vom 04.05.2005 (III-3 Ws 62/05, 3 Ws 62/05 auch noch zum BRAGO-Recht, StraFo 2005, 350, s.a. JurBüro 2005, 422-424, www.juris.de) hin, in der unter kritischer Behandlung der Hamburger Entscheidung der Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei beigeordnete Pflichtverteidiger gerade doch für gerechtfertigt erachtet wird und die auch im BeckOK StPO (Beck'schen Online-Kommentar, Rn 13 zu § 464a StPO) vertreten wird.