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   OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17   

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OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17 (https://dejure.org/2018,15714)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11.06.2018 - 2 A 452/17 (https://dejure.org/2018,15714)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 (https://dejure.org/2018,15714)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsichtsanspruch eines Bürgers in Rechenschaftsberichte der Fraktionen in der Regionalversammlung des Regionalverbands einer Stadt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger der NPD; Angaben zu den Mittelverwendungen durch die ...

  • lda.brandenburg.de PDF

    Personenbezogene Daten, Drittbetroffenheit, Anwendungsbereich/Zuständigkeit

  • fragdenstaat.de

    Drittbetroffenheit - Personenbezogene Daten - Anwendungsbereich/Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsichtsanspruch eines Bürgers in Rechenschaftsberichte der Fraktionen in der Regionalversammlung des Regionalverbands einer Stadt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger der NPD; Angaben zu den Mittelverwendungen durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Personenbezogene Daten, Drittbetroffenheit, Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 4.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    Auf Grund dieses Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz wird dieses durch diejenigen Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen.(ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 9.11.2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235, Urteile vom 3.11.2011 - 7 C 4.11 -, NVwZ 2012, 251, und vom 15.11.2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431, und vom 29.6.2017 - 7 C 24.15 -, DVBl. 2017, 1423) Eine Spezialität ist daher insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn sich die Regelungsbereiche der beiden betrachteten Rechtsvorschriften lediglich in Teilbereichen überschneiden.

    a) Der dem § 1 Satz 1 SIFG und den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 IFG mangels eigener Definition zugrunde zu legende Begriff der Behörde entspricht dem funktionalen Behördenbegriff in § 1 Abs. 2 SVwVfG und § 1 Abs. 4 VwVfG.(vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11 -, LKV 2012, 128, 131, Schoch, IFG, 1. Auflage 2009, BeckOK InfoMedienR/Sicko, 18. Ed. 1.11.2017, IFG § 7 Rn. 21; Thieser, SKZ 2013, 41, 42.) Gemeint ist daher jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

    Der Begriff der Verfügungsberechtigung betrifft zunächst das Außenverhältnis zum Antragsteller im Sinne einer Zuständigkeitsregelung; daneben wird vertreten, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG auch Regelungen zum Binnenverhältnis zwischen unterschiedlichen Behörden enthält, sofern die begehrten Daten an mehreren Stellen vorhanden sind.(BeckOK InfoMedienR/Sicko, 18. Ed. 1.11.2017, IFG § 7 Rn. 23 m.w.N.) Insoweit soll eine rein faktische Verfügungsmöglichkeit dergestalt, dass einer Behörde die begehrten Unterlagen vorliegen und dort Aktenbestandteil sind, für sich genommen nicht ausreichen, wenn die Information von einer anderen, gegebenenfalls sachnäheren Behörde stammen und ein Informationszugangsgesuch folglich von dieser zu behandeln wäre.(BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11 -, LKV 2012, 128, 131) Hinsichtlich der - von dem Beklagten selbst angefertigten - Prüfberichte, zu welchen der Kläger den Zugang begehrt, folgt die Verfügungsberechtigung bereits aus der Urheberschaft.(BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11 -, LKV 2012, 128, 131; Bundestagsdrucksache 15/4493, Seite 14; Schoch, 1. Aufl. 2009, IFG § 7 Rn. 27.).

    Bei diesem in den §§ 1 Satz 1 SIFG, 7 Abs. 1 Satz 1 IFG normierten Erfordernis handelt es sich nicht um eine Voraussetzung des Informationszugangsanspruchs, sondern um eine Zuständigkeitsregelung,(BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11 -, LKV 2012, 128, 131, BeckOK InfoMedienR/Sicko, 18. Ed. 1.11.2017, IFG § 7 Rn. 20; vgl. auch Schoch, 1. Aufl. 2009, IFG § 1 Rn. 32 f.) anhand der die Klärung der Frage zu erfolgen hat, welche Behörde - in Abgrenzung zu anderen Behörden, denen die erbetene Information vorliegt - der Information "am nächsten steht" und daher den (unterstellten) Anspruch auf Zugang zu einer Information zu erfüllen hat.

  • OVG Saarland, 27.11.2015 - 2 B 218/15

    Auskunft durch Vorlage von Fraktionsrechenschaftsberichten und Prüfberichten;

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    Ein nach Ablehnung dieses Antrags gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2015 - 3 L 1911/15 -, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2015 - 2 B 218/15 -) In der Beschwerdeentscheidung des Senats ist unter anderem ausgeführt, der Kläger könne sich für die beantragte einstweilige Anordnung nicht mit Erfolg auf das Informationsfreiheitsrecht berufen.

    Was den Hinweis auf die Diskontinuität und die Zeit seiner Mitgliedschaft in der Regionalversammlung angehe, habe sich die Argumentation des Senats im Eilbeschluss 2 B 218/15 erkennbar auf das von ihm - dem Kläger - seinerzeit als Mitglied der Regionalversammlung geltend gemachte Kontrollrecht bezogen.

    Zwar ist es unbeachtlich, dass § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG anders als das (S)IFG lediglich ein Recht auf Unterrichtung vorsieht, denn § 1 Abs. 3 IFG verlangt keine bestimmte Art des Informationszugangs.(BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 7 C 24.15 -, DVBl. 2017, 1423, Schoch, IFG, 1. Auflage 2009, § 1 Rn. 164.) Doch fehlt es auch hier auf Grund der anderen Zweckrichtung an einem identischen sachlichen Regelungsgehalt, denn § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG unterscheidet sich von Satz 3 nur insoweit, dass letzterer dem Kollegialorgan oder Teilen davon die Akteneinsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten ermöglicht, während das einzelne Mitglied sich lediglich unterrichten lassen kann, ihm eine Akteneinsicht aber verwehrt ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2015 - 2 B 218/15 -, juris.).

    Der von dem Beklagten in Bezug genommene Senatsbeschluss vom November 2015(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2015 - 2 B 218/15 -, juris.) steht dem nicht entgegen.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    Auf Grund dieses Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz wird dieses durch diejenigen Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen.(ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 9.11.2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235, Urteile vom 3.11.2011 - 7 C 4.11 -, NVwZ 2012, 251, und vom 15.11.2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431, und vom 29.6.2017 - 7 C 24.15 -, DVBl. 2017, 1423) Eine Spezialität ist daher insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn sich die Regelungsbereiche der beiden betrachteten Rechtsvorschriften lediglich in Teilbereichen überschneiden.

    Zwar ist es unbeachtlich, dass § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG anders als das (S)IFG lediglich ein Recht auf Unterrichtung vorsieht, denn § 1 Abs. 3 IFG verlangt keine bestimmte Art des Informationszugangs.(BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 7 C 24.15 -, DVBl. 2017, 1423, Schoch, IFG, 1. Auflage 2009, § 1 Rn. 164.) Doch fehlt es auch hier auf Grund der anderen Zweckrichtung an einem identischen sachlichen Regelungsgehalt, denn § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG unterscheidet sich von Satz 3 nur insoweit, dass letzterer dem Kollegialorgan oder Teilen davon die Akteneinsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten ermöglicht, während das einzelne Mitglied sich lediglich unterrichten lassen kann, ihm eine Akteneinsicht aber verwehrt ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2015 - 2 B 218/15 -, juris.).

    Zudem spricht die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Rahmen zwischenzeitlicher Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften(vgl. die Änderungshistorie des KSVG bei juris.) eine Veränderung von § 37 Abs. 1 Satz 3 KSVG nicht vorgenommen hat, für die Annahme eines "beredten Schweigens" dahingehend, dass ein Geltungsanspruch des saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes auch gegenüber Kommunen angenommen wird.(ähnlich auch die Argumentation des BVerwG im Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, DVBl. 2017, 1423).

  • OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15

    Zuschüsse an Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    In dem Urteil des erkennenden Senats vom September 2015(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, AS 44, 92-110, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 BN 4.15 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191) wurde unter anderem entschieden, dass die Gewährung von Fraktionszuschüssen nicht zu einer verdeckten Parteienfinanzierung und auch nicht zu einer zusätzlichen allgemeinen Aufwandsentschädigung für fraktionsgebundene Mitglieder der Vertretungskörperschaft missbraucht werden darf und dass ein entsprechender Missbrauch vorliegt, wenn den Fraktionen Haushaltsmittel in einer Höhe zuwendet werden, die den Bedarf infolge der Fraktionsgeschäftsführung erkennbar übersteigen und damit zu einer "verschleierten" Parteienfinanzierung führen.

    Auch der Senat habe in seinem Normenkontrollurteil 2 C 29/15 den öffentlich-rechtlichen Status der Fraktionen hervorgehoben.

    Nach den Ausführungen des Senats in dem Normenkontrollurteil vom September 2015(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, AS 44, 92-110, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 BN 4.15 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191) lässt sich die pauschale betragsmäßig "großzügige" Mittelzuteilung nach § 5 Abs. 3 GO-RV nur wegen der Pflicht zur nachträglichen Rechnungslegung und der Kontrolle der Verwendung durch den Beklagten auf deren Basis rechtfertigen.

  • BVerwG, 16.02.2016 - 10 BN 4.15

    Zuschüsse für fraktionslose Mitglieder der Regionalversammlung

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    In dem Urteil des erkennenden Senats vom September 2015(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, AS 44, 92-110, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 BN 4.15 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191) wurde unter anderem entschieden, dass die Gewährung von Fraktionszuschüssen nicht zu einer verdeckten Parteienfinanzierung und auch nicht zu einer zusätzlichen allgemeinen Aufwandsentschädigung für fraktionsgebundene Mitglieder der Vertretungskörperschaft missbraucht werden darf und dass ein entsprechender Missbrauch vorliegt, wenn den Fraktionen Haushaltsmittel in einer Höhe zuwendet werden, die den Bedarf infolge der Fraktionsgeschäftsführung erkennbar übersteigen und damit zu einer "verschleierten" Parteienfinanzierung führen.

    Nach den Ausführungen des Senats in dem Normenkontrollurteil vom September 2015(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, AS 44, 92-110, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 BN 4.15 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191) lässt sich die pauschale betragsmäßig "großzügige" Mittelzuteilung nach § 5 Abs. 3 GO-RV nur wegen der Pflicht zur nachträglichen Rechnungslegung und der Kontrolle der Verwendung durch den Beklagten auf deren Basis rechtfertigen.

  • VG Saarlouis, 28.04.2017 - 3 K 159/16
    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2017 - 3 K 159/16 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2017 - 3 K 159/16 - die Klage abzuweisen.

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 398/03

    Sittenwidrigkeit eines von einer kommunalen Gebietskörperschaft abgeschlossenen

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    Denn jedenfalls besteht allgemein ein erhebliches öffentliches Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel(BVerwG NVwZ 1986, 482; BGH NZM 2006, 707, 708 f.) und damit auch daran, dass mögliche zweckwidrige Verwendungen öffentlicher Gelder durch Fraktionen eines Kreistages oder der Regionalversammlung überprüft werden, was der Kläger mit seinem Antrag und einer Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen bezweckt.
  • VGH Bayern, 22.04.2016 - 5 BV 15.799

    Anspruch einer Landtagsfraktion auf Zugang zu amtlichen Informationen

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    Der Kläger mag insoweit eine "Doppelrolle" innehaben, weil speziell er als gewähltes Mitglied der Regionalversammlung auch organschaftliche und damit kompetenziell ausgestaltete Aufgaben wahrnimmt.(Waldhoff, JuS 2017, 284, 286.) Durch das kommunalpolitische Mandat verliert er indes nicht seine "Jedermannsrechte" nach dem Informationszugangs- und -freiheitsrecht.
  • BVerwG, 17.10.1985 - 7 B 161.85

    Verwaltungsverfahren - Öffentliches Interesse - Sparsame Verwendung öffentlicher

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    Denn jedenfalls besteht allgemein ein erhebliches öffentliches Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel(BVerwG NVwZ 1986, 482; BGH NZM 2006, 707, 708 f.) und damit auch daran, dass mögliche zweckwidrige Verwendungen öffentlicher Gelder durch Fraktionen eines Kreistages oder der Regionalversammlung überprüft werden, was der Kläger mit seinem Antrag und einer Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen bezweckt.
  • BVerwG, 09.11.2010 - 7 B 43.10

    Informationszugangsrecht; Insolvenzverwalter; Auskunftsanspruch

    Auszug aus OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
    Auf Grund dieses Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz wird dieses durch diejenigen Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen.(ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 9.11.2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235, Urteile vom 3.11.2011 - 7 C 4.11 -, NVwZ 2012, 251, und vom 15.11.2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431, und vom 29.6.2017 - 7 C 24.15 -, DVBl. 2017, 1423) Eine Spezialität ist daher insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn sich die Regelungsbereiche der beiden betrachteten Rechtsvorschriften lediglich in Teilbereichen überschneiden.
  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

    15/4493, S. 14; OVG Saarl., Urteil vom 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 -, juris Rn. 36 f.
  • VG Köln, 09.07.2020 - 13 K 10050/17
    Eine die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts und damit den entsprechenden Informationsanspruch verdrängende Spezialität kommt nur dort in Betracht, wo zwei Rechtsnormen grundsätzlich denselben Sachverhalt regeln, mithin die gleichen gesetzgeberischen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen im Blick haben, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 - , juris Rdn. 29.
  • VG Köln, 18.06.2019 - 13 L 1114/19
    Eine die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts und damit den entsprechenden Informationsanspruch verdrängende Spezialität kommt nur dort in Betracht, wo zwei Rechtsnormen grundsätzlich denselben Sachverhalt regeln, mithin die gleichen gesetzgeberischen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen im Blick haben, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 - , juris Rn. 29.
  • OVG Saarland, 02.05.2019 - 2 A 6/18

    Einsicht in die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil einer Sitzung eines

    Auf die vom Kläger ferner angesprochenen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und die Zielsetzung des Informationsfreiheitsrechts(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 - 2 A 452/17 -, bei juris ) muss daher hier nicht weiter eingegangen werden.
  • OVG Saarland, 19.12.2018 - 2 A 153/18

    Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem AarhusÜbk und dessen Umsetzung; Entlassung

    Welchen "Sinn" das im konkreten Fall noch macht, ist eine andere Frage, die nach den erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht gestellt werden darf.(vgl. entsprechend zu Einsichtsbegehren von Bürgern nach dem SIFG/IFG OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 - 2 A 452/17 -, SKZ 2018, 132, Leitsatz Nr. 12) Mangels Anhaltspunkten im Sachvortrag der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Gutachten trotz des Abschlusses des Überprüfungsvorgangs, wonach diese bei Beklagten auch nicht mehr benötigt werden, bisher noch nicht an die Beigeladene zurückgesandt wurden.
  • OVG Saarland, 17.09.2018 - 2 A 516/17

    Kostenerstattung im Kommunalverfassungsstreit

    Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2015 - 2 B 218/15 -) In der Beschwerdeentscheidung des Senats ist unter anderem darauf verwiesen, dass der Kläger seine Anfrage ausschließlich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Regionalverbandes gestellt habe und ihm schon deshalb kein Auskunftsanspruch nach §§ 1 SIFG, 1 ff. IFG zustehe, weil er keinen Antrag auf Informationszugang gestellt habe.(vgl. zu einem am 30.11.2015 in seiner "Eigenschaft als Bürger" unter Verweis auf die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts gestellten, im Ergebnis erfolgreichen Antrag des Klägers auf Überlassung der Berichte OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 - 2 A 452/17 -, bei juris ).
  • VG Köln, 18.06.2019 - 13 L 1110/19
    Eine die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts und damit den entsprechenden Informationsanspruch verdrängende Spezialität kommt nur dort in Betracht, wo zwei Rechtsnormen grundsätzlich denselben Sachverhalt regeln, mithin die gleichen gesetzgeberischen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen im Blick haben, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 - , juris Rn. 29.
  • VG Köln, 18.06.2019 - 13 L 1115/19
    Eine die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts und damit den entsprechenden Informationsanspruch verdrängende Spezialität kommt nur dort in Betracht, wo zwei Rechtsnormen grundsätzlich denselben Sachverhalt regeln, mithin die gleichen gesetzgeberischen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen im Blick haben, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 - , juris Rn. 29.
  • VG Köln, 18.06.2019 - 13 L 1109/19
    Eine die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts und damit den entsprechenden Informationsanspruch verdrängende Spezialität kommt nur dort in Betracht, wo zwei Rechtsnormen grundsätzlich denselben Sachverhalt regeln, mithin die gleichen gesetzgeberischen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen im Blick haben, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 - , juris Rn. 29.
  • VG Köln, 18.06.2019 - 13 L 1113/19
    Eine die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts und damit den entsprechenden Informationsanspruch verdrängende Spezialität kommt nur dort in Betracht, wo zwei Rechtsnormen grundsätzlich denselben Sachverhalt regeln, mithin die gleichen gesetzgeberischen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen im Blick haben, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 - , juris Rn. 29.
  • OVG Saarland, 11.09.2023 - 2 A 109/23

    Asylrechtsstreit; Berufungszulassungsantrag wegen behaupteter fehlerhafter

  • VG Köln, 18.06.2019 - 13 L 1111/19
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