Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
| 1. | wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf | ||
| a) | internationale Beziehungen, | ||
| b) | militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, | ||
| c) | Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, | ||
| d) | Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, | ||
| e) | Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, | ||
| f) | Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, | ||
| g) | die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen, | ||
| 2. | wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, | ||
| 3. | wenn und solange | ||
| a) | die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder | ||
| b) | die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden, | ||
| 4. | wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, | ||
| 5. | hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, | ||
| 6. | wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, | ||
| 7. | bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, | ||
| 8. | gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. | ||
Rechtsprechung zu § 3 IFG
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