(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 8 IFG
42 Entscheidungen zu § 8 IFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Frankfurt/Main, 25.04.2008 - 7 L 635/08
Belange eines Dritten, der von einem Informationszugangsbegehren nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08
Zum Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem ...
- VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08
- VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11
Beteiligung Dritter am Informationszugang
- VG Berlin, 11.11.2010 - 2 K 35.10
Bundestag muss Informationsverlangen erneut prüfen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10
WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben
- BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10
Anspruch eines Fachjournalisten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - 13a F 31/09
Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - 13a F 31/09
- VG Düsseldorf, 09.07.2004 - 26 K 4163/03
Amtskette des Bürgermeister
- VG Düsseldorf, 06.03.2012 - 26 K 3489/11
Informationsfreiheit Rechtsgutachten Derivatenhandel Swap Akteneinsicht ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - 13a F 32/09
Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Unterlagen zu einer ...
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