(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 8 IFG
56 Entscheidungen zu § 8 IFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08
Zum Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 25.04.2008 - 7 L 635/08
Belange eines Dritten, der von einem Informationszugangsbegehren nach dem ...
- VG Frankfurt/Main, 25.04.2008 - 7 L 635/08
- VG Berlin, 11.11.2010 - 2 K 35.10
Bundestag muss Informationsverlangen erneut prüfen
- VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11
Beteiligung Dritter am Informationszugang
- VG Köln, 06.12.2012 - 13 K 2679/11
Universität Köln muss Vertrag mit Bayer AG nicht offenlegen
- BVerwG, 15.03.2013 - 20 F 8.12
- OLG Hamm, 07.01.2013 - 1 Vollz (Ws) 570/12
Auskunftsanspruch, Strafgefangener, Gefangenenentlohnung, Leistungszulage
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10
WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2012 - 13a F 17/11
Antrag eines Mitglieds im Studierendenparlament auf öffentliche Durchführung von ...
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