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   OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91   

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OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91 (https://dejure.org/1991,2565)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26.09.1991 - 2 A 5.91 (https://dejure.org/1991,2565)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26. September 1991 - 2 A 5.91 (https://dejure.org/1991,2565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Naturschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Verbandsklage, Landschaftsschutzgebiet, Abwägungsgebot, Belang der Energieversorgung, Konfliktbewältigung, Verlagerung in Befreiungsverfahren, Naturschutzrechtliche Befreiung, - Befreiung für eine 380 kV-Freileitung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Landschaftsschutzverordnung; Abwägungsdefizit; Energievorhaben; Nichtigkeit

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 406
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.05.1992 - 2 A 4.91

    Herabsetzung eines dem Beamten gewährten Mietzuschusses - Gewährung eines

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Befreiungsbescheid (OVG 2 A 4.91), nachdem der Antragsgegner am 12. Juli 1991 dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat.

    die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (OVG 2 A 4.91) gegen den Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 4. März 1991 wiederherzustellen.

    OVG 2 A 1.90 und OVG 2 A 4.91,.

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90

    Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht,

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Zumindest hätte der Verordnungsgeber erwägen müssen, wegen der für das Vorhaben der Beigeladenen erheblichen Rechtsänderung gegenüber der Landschaftsschutzverordnung von 1959 und der seit 1988 laufenden Genehmigungsverfahren eine angemessene und zumutbare Übergangsregelung zu treffen, wie sie etwa in § 78 BauO Bln für eingeleitete Verfahren enthalten ist (vgl. für eine Landschaftsschutzverordnung Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, a.a.O., S. 329; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, ZfBR 1991, 221, 223).

    Es wurde aber, was der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bewußt in § 6 Nr. 8 und 21 der Landschaftsschutzverordnung verboten; damit fehlt es an einer Atypik im Sinne des Befreiungsrechts (siehe hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88

    Voraussetzungen für die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzen Schutzwürdigkeit der Landschaft und zudem Anhaltspunkte dafür voraus, daß die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehene Maßnahme abstrakt gefährdet wären (BVerwG, Beschluß vom 16. Juni 1988, NuR 1989, 37, 38 = NVwZ 1988, 1020 ).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 16. Juni 1988, a.a.O.) ist die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen in ihrer Struktur nicht vergleichbar mit einer Planungsentscheidung im Fachplanungsrecht: Während die Behörde z.B. über den Bau einer Bundesfernstraße eine allein an der allgemeinen Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes orientierte, im einzelnen nicht gesetzesgebundene Entscheidung zu treffen habe, knüpfe die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen an, deren Vorliegen die Behörde - und gegebenenfalls auch die Verwaltungsgerichte - zu prüfen hätten; der danach verbleibende Handlungsspielraum sei von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen geprägt; diese Prüfung sei, auch wenn man sie ebenfalls als "Abwägung" bezeichne, mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange vor Feststellung eines Planes nicht identisch (im Beschluß vom 12. Februar 1988, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 22, S. 13 wird im Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren gegen eine Landschaftsschutzverordnung ohne Einschränkung von "Abwägung" oder "Abwägungsfehler" gesprochen; zur "echten Abwägung" im Falle des § 8 Abs. 3 BNatSchG vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990, BRS 50 Nr. 222).

  • BVerwG, 29.05.1992 - 2 A 1.90

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Gegen diesen Bescheid hat die Beigeladene im Januar 1990 Klage mit dem Antrag erhoben (OVG 2 A 1.90), die Auflagen des Freigabebescheides unter Aufrechterhaltung des Bescheides im übrigen aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, das von ihr angezeigte Vorhaben der Errichtung einer Freileitung zu untersagen, hilfsweise, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, das angezeigte Vorhaben zu untersagen oder in Anwendung der §§ 14, 15 NatSchG Bln von ihr andere als Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen.

    OVG 2 A 1.90 und OVG 2 A 4.91,.

  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Zur Konzeption der Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 9. Juni 1978 (BVerwGE 56, 71, 74 f.) ausgeführt, die Atypik bestehe darin, daß ein besonderes, bei der planerischen Abwägung in dieser (konkreten) Stärke nicht berücksichtigtes und in dieser Stärke auch nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Art Randkorrektur der planerischen Festsetzung erfordere; eine planerische Festsetzung, von deren Einhaltung selbst in Regelfällen befreit werden müßte, um eine dem Wohl der Allgemeinheit angemessene Bebauung zu erreichen, könne bereits als Norm ungültig sein (zu der - atypischen Fallgestaltungen vorbehaltenen - allgemeinen Befreiungsregelung des § 50 NatSchG Bln und zu den durch sie nicht zu bewältigenden Konflikten zwischen den Zielen des Baumschutzes und Eigentümerinteressen vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 1987, NuR 1987, 323, 324).
  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Mit der naturschutzrechtlichen Befreiungsregelung des § 50 NatSchG Bln soll ebenso wie mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 31 BauGB (vgl. Schink, a.a.O., RdNr. 771; Lang, NuR 1984, 189, 190; Dürr, UPR 1991, 81, 82) etwas gewährt werden, was der Verordnungs- oder Plangeber bei Erlaß der Verordnung oder des Bebauungsplanes noch nicht berücksichtigen konnte, weil die mögliche Konstellation nicht vorhersehbar war.
  • BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74

    Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Ähnlich wie ein Bebauungsplan (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976, BVerwGE 50, 114, 120 f.; Urteil vom 13. Dezember 1984, BVerwGE 70, 318, 328) wird auch eine Landschaftsschutzverordnung "im Angesicht der konkreten Sachlage" erlassen.
  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Etwaige Konflikte werden nach Ermittlung und Abwägung der konfligierenden Belange in der Landschaftsschutzverordnung, so wie in der Bauleitplanung im Bebauungsplan, gemildert oder gelöst (vgl. zum Bebauungsplan z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1989, UPR 1989, 307 und vom 14. Februar 1991, UPR 1991, 247; Schink, a.a.O., RdNr. 193 ff. m.w.N.; vgl. auch Eberhardt/Gaßner/Janssen/Siederer, Landschaftsentwicklung und Umweltforschung - Naturschutz und Landschaftsplanung in Berlin, 1986 S. 101 f. zum Landschaftsplan und S. 153 zur Wahlfreiheit zwischen der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets und der Aufstellung eines Landschaftsplanes).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Ähnlich wie ein Bebauungsplan (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976, BVerwGE 50, 114, 120 f.; Urteil vom 13. Dezember 1984, BVerwGE 70, 318, 328) wird auch eine Landschaftsschutzverordnung "im Angesicht der konkreten Sachlage" erlassen.
  • BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88

    Abwägung - Gewerbebetrieb - Plangebiet

    Auszug aus OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91
    Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der Verordnungsgeber - so wie im Bebauungsplanverfahren - schon die konkreten Bauwünsche in Form des Vorliegens eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung im Rahmen der Abwägung nicht außer acht lassen durfte (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988, BRS 48 Nr. 33, S. 88, 91).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.05.1990 - 3 C 4/88

    Änderung eines Landschaftsschutzgebietes zugunsten der Aufstellung eines

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII C 3.57
  • VGH Bayern, 22.07.1985 - 9 N 84 A.1336

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren,

  • OVG Berlin, 19.12.1989 - 2 A 7.87

    Gewerbegebiet; Festsetzung; Betrieb; Einzelhandelsbetrieb; Verkaufsfläche;

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1988 - 11 A 372/87
  • OVG Niedersachsen, 19.04.2018 - 4 KN 368/15

    Amtsblatt; Auslegung; Deponie; Druckerzeugnis; Internet; Ministerialblatt;

    Diese Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 1 BNatSchG stellt eine Ausnahmeregelung dar, die Korrekturen in Fällen, die der Normgeber nicht bedacht hat, zulassen soll; Voraussetzung für eine Befreiung ist damit ein atypischer Sachverhalt, auf den die Norm nicht ohne weiteres zugeschnitten ist (Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 67 Rn. 13; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 67 Rn. 8; OVG Berlin, Beschl. v. 26.9.1991 - 2 A 5.91 -).
  • VG Arnsberg, 18.12.2018 - 4 K 8500/17

    Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Sundern ist unwirksam

    Denn Befreiungen sind einzelfallbezogen und nicht dafür konzipiert, bauliche Anlagen flächendeckend zuzulassen, vgl. Gatz, a.a.O., Rz.60; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991 - 2 A 5.91 -, JURIS Rz.71 f.; gegen eine generelle Relativierung von Landschaftsschutzgebieten im Wege der Befreiung auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 8 A 2351/14 -, JURIS Rz.28; vgl. auch Meßerschmidt, BNatSchG, Stand: Juni 2018, § 67 BNatSchG, Rz.24 ff., so dass die Gemeinde als Plangeber schon deshalb schwerlich mit hinreichender Gewissheit von der Umsetzbarkeit der eigenen - ihrerseits eben sehr wohl flächendeckenden - Planung im Wege zahlreicher, nicht ihrer Disposition unterliegender Einzelfallentscheidungen ausgehen kann.

    Für eine dahingehende Obliegenheit der Gemeinde sprechen überdies der Grundsatz der Konfliktbewältigung, nach dem der Plangeber Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen - denen die Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung nach dem eingangs Gesagten nahekommt - nur in gewissem Umfang und nur dann berücksichtigen darf, wenn es dafür wohlerwogene Gründe gibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19/89 - JURIS Rz.25; Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25/89 -, JURIS Rz.17; Beschluss vom 8. März 2010 - 4 B 76/09 - JURIS Rz.7; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991 - 2 A 5.91 -, JURIS Rz.71, wie auch das Gebot der Rechtsklarheit, nach dem sich elementar widersprechende planerische Ausweisungen aus Bürgersicht zumindest nicht unproblematisch sind.

  • VG Düsseldorf, 27.12.2023 - 9 K 7173/22

    GG Art 20a, BNatSchG § 29 Abs 1 S 2, BNatSchG § 67 Abs 1, EEG 2023 § 2, KSG § 13

    vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991 - 2 A 5.91 -, juris, Rn. 71.
  • OVG Brandenburg, 10.08.2004 - 3a A 764/01

    Berufung, (Negative) Feststellungsklage, Zur Erforderlichkeit einer Genehmigung

    Ein bereits dem Verordnungsgeber erkennbarer Konflikt zwischen den grundrechtlich geschützten Nutzungsansprüchen der betroffenen Eigentümer und dem Landschaftsschutz darf hingegen in der Regel nicht in ein Befreiungsverfahren verlagert werden, sondern muss im Rahmen der Abwägung vor Erlass der Landschaftsschutzverordnung gelöst werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991 - 2 A 5.91 - NVwZ-RR 1992, 406, 409).
  • OVG Berlin, 20.12.1991 - 2 S 21.91

    Bauplanungsrecht, Nachbarschutz, Projektplanung, Eigentumseingriff, Abwägung,

    Abgesehen davon, daß § 31 Abs. 2 BauGB von einem festgesetzten Bebauungsplan ausgeht, ist die Befreiung ihrer Struktur nach nur für solche Fälle vorgesehen, von denen der Plangeber überrascht wird; das sind solche atypischen Ausnahmesituationen, die bei Erlaß des Bebauungsplanes, von dessen Festsetzungen befreit werden soll, noch nicht erkennbar waren (vgl. Beschluß des Senats vom 26. September 1991 - OVG 2 A 5.91 - Wilke, Festschrift für Konrad Gelzer, 1991, 165 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 652/19
    Denn diese Zulassungsform stellt gerade kein regelhaftes Steuerungsinstrument dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 1991 - 2 A 5.91 -, juris Rn. 71; Gatz, a. a. O., Rn. 309).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.1994 - 1 K 15/92

    Landschaftsschutzverordnung; Landschaftsschutz

    Erst dann ist der unteren Landschaftspflegebehörde ein Handlungsspielraum eröffnet, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite nach den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu würdigen sind (BVerwG, aaO; OVG Berlin NuR 1992, S. 87, 88 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98

    Naturschutz, einstweilige Sicherstellung, private Belange, Abwägung,

    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1992 - 2 A 5.91   

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BVerwG, 26.11.1992 - 2 A 5.91 (https://dejure.org/1992,12788)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1992 - 2 A 5.91 (https://dejure.org/1992,12788)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1992 - 2 A 5.91 (https://dejure.org/1992,12788)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstunfähigkeit eines Beamten - Anerkennung eines Dienstunfalles - Gewährung eines Unfallruhegehalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86

    Beamtenversorgung - Dienstunfall - Wesentliche Ursache - Anlagebedingtes Leiden

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 A 5.91
    Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingte Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, daß diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - m.w.N.).

    Zwar kann eine wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden, das in der Persönlichkeitsstruktur begründet ist, auslöst; davon abzugrenzen sind jedoch - wie hier - die Fälle der sogenannten Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht (vgl. Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - ).

    Die Veranlagung des Klägers war für die spätere Entwicklung so leicht ansprechbar, daß auch ein anderes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. hierzu Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - ).

  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 A 5.91
    Die vorliegenden Gutachten sind überzeugend, weisen keine Widersprüche auf, und seitens des Klägers ist nicht dargelegt, aus welchem Grunde die vorliegenden Gutachten für die richterliche Überzeugungsbildung ungeeignet oder unzureichend seien, daß sie erkennbare Mängel oder Widersprüche enthielten, oder daß sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen seien, oder daß Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter bestehe (vgl. zur Frage der Einholung eines weiteren Gutachtens Beschluß vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - ).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 2 B 145.88

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 A 5.91
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht notwendig eine Krankheit im engeren Sinne voraussetzt, es also nicht allein und ausschlaggebend auf die medizinische Qualifikation des festgestellten Befundes ankommt (vgl. zuletzt etwa die Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 - ; vom 23. Januar 1989 - BVerwG 2 B 182.88 - ; vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 2 C 15.89 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.1989 - 2 B 182.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 A 5.91
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht notwendig eine Krankheit im engeren Sinne voraussetzt, es also nicht allein und ausschlaggebend auf die medizinische Qualifikation des festgestellten Befundes ankommt (vgl. zuletzt etwa die Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 - ; vom 23. Januar 1989 - BVerwG 2 B 182.88 - ; vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 2 C 15.89 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.12.1989 - 2 C 15.89
    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 A 5.91
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht notwendig eine Krankheit im engeren Sinne voraussetzt, es also nicht allein und ausschlaggebend auf die medizinische Qualifikation des festgestellten Befundes ankommt (vgl. zuletzt etwa die Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 - ; vom 23. Januar 1989 - BVerwG 2 B 182.88 - ; vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 2 C 15.89 - jeweils m.w.N.).
  • VG Regensburg, 09.11.2005 - RO 3 K 04.2437

    Altersentschädigung nach Art. 15 Abs. 1 BayAbgG

    Dies ist etwa der Fall, wenn bereits ein alltäglich vorkommendes Ereignis zur Verschärfung der Vorerkrankung geführt haben konnte (so z.B. BVerwG vom 17.5.1999 Az.: 2 B 117/98 bei Vorerkrankung Bandscheibe und BVerwG vom 26.11.1992 Az.: 2 A 5/91 , Ursächlichkeit einer Vorerkrankung für einen psychischen Zustand).
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