Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.08.1999

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   BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99, 2 AR 138/99   

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BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99, 2 AR 138/99 (https://dejure.org/1999,5080)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1999 - 2 ARs 334/99, 2 AR 138/99 (https://dejure.org/1999,5080)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1999 - 2 ARs 334/99, 2 AR 138/99 (https://dejure.org/1999,5080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 462a StPO;
    Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung;

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Rechtskraft des Urteils - Untersuchungshaft - Strafhaft - Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Bewährungswiderruf - Verlegung des Verurteilten in eine andere Vollzugsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99
    Die nach § 462 a Abs. 1 StPO einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim wurde durch die am 22. Juni 1999 erfolgte Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall nicht beseitigt (vgl. BGHSt 26, 165, 166).".
  • BGH, 10.06.1998 - 2 ARs 206/98

    Entscheidungszuständigkeit über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94

    "Befassung mit der Sache" - Aktenkundigkeit - Widerruf - Tatsachen

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99
    Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ging die Untersuchungshaft in Strafhaft über mit der Folge, daß der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Mannheim zur Strafvollstreckung "aufgenommen war" (vgl. BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31), und mit der weiteren Folge, daß die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim seit diesem Tage mit der Frage des Bewährungswiderrufs befaßt war.
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 09.10.1992 - 2 ARs 398/92

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).

    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).".

  • BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00

    Zuständigkeit - Gericht - Zuständigkeitsstreit - Widerruf - Bewährung -

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).

    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999)." .

  • BGH, 26.11.2003 - 2 ARs 382/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeitsbestimmung;

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002 (Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom 15.03.2000 - 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 -).
  • BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03

    Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf einer

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002 (Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom 15.03.2000 - 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 -).
  • BGH, 16.03.2023 - 2 ARs 487/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Widerruf der

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz, die mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2016 am 12. April 2017 begründet worden war (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 1999 - 2 ARs 334/99), nicht entfallen ist, weil die Vollstreckung der in Rede stehenden Jugendstrafe nicht erledigt war.
  • BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99

    Berufung - Bewährungswiderruf - Zuständigkeit der Strafvoillstreckungskammer -

    2 ARs 334/99 2 AR 138/99.
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Rechtsprechung
   BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Bewährungswiderruf - Zuständigkeit der Strafvoillstreckungskammer - Verlegung des Verurteilten

  • Judicialis

    StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.10.1992 - 2 ARs 398/92

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
    Die nach § 462 a Abs. 1 StPO einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim wurde durch die am 22. Juni 1999 erfolgte Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall nicht beseitigt (vgl. BGHSt 26, 165, 166)." .
  • BGH, 03.09.1986 - 2 ARs 222/86
    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94

    "Befassung mit der Sache" - Aktenkundigkeit - Widerruf - Tatsachen

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 10.06.1998 - 2 ARs 206/98

    Entscheidungszuständigkeit über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99

    Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
    2 ARs 334/99 2 AR 138/99.
  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
    Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ging die Untersuchungshaft in Strafhaft über mit der Folge, daß der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Mannheim zur Strafvollstreckung "aufgenommen war" (vgl. BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31), und mit der weiteren Folge, daß die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim seit diesem Tage mit der Frage des Bewährungswiderrufs befaßt war.
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