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LAG Hessen, 09.08.2002 - 2 AR 18/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichtes bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Gerichtsstand; Unzuständigerklärung von mehreren Arbeitsgerichten in einem Verfahren; Trennung eines arbeitsrechtlichen Verfahrens bei mehreren Beklagten
- Judicialis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 15.07.2002 - 8 Ca 854/02
- LAG Hessen, 09.08.2002 - 2 AR 18/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.03.1991 - I ARZ 15/91
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO setzt Antrag des Klägers …
Auszug aus LAG Hessen, 09.08.2002 - 2 AR 18/02
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren Parteien, die als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, aber bei mehreren Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ohne dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann nur durch die Klagepartei selbst, nicht aber durch das angerufene Gericht von Amts wegen durch Vorlage an das gem. § 37 Abs. 2 ZPO zuständige Obergericht gestellt werden (wie BGH Beschluss vom 07. März 1991 - 1 ARZ 15/91 - MDR 1991, 1199).Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dieser Norm setzt stets einen Antrag der Klägerin oder des Klägers voraus, weil die Interessenlage der Parteien in beiden Fällen unterschiedlich ist (BGH Beseht v. 7. März 1991-1 ARZ 15/91 - MDR 1991, 1199).
- BAG, 14.07.1998 - 5 AS 22/98
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus LAG Hessen, 09.08.2002 - 2 AR 18/02
Zwar ist es richtig, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn mindestens zwei Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, nur Gerichte für Arbeitssachen beteiligt sind und das gemeinsame zunächst höhere Gericht das Bundesarbeitsgericht wäre, durch das Landesarbeitsgericht erfolgt, § 36 Abs. 2 ZPO (BAG Beschl. v. 14.07.1998 - 5 AS 22/98 - NZA 1998, 1189, 1190).