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   BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18   

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https://dejure.org/2018,6427
BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18 (https://dejure.org/2018,6427)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18 (https://dejure.org/2018,6427)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18 (https://dejure.org/2018,6427)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG, § 42 Abs. 3 JGG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Abgabebeschlusses des AG Grevenbroich an das AG Rheine in einer Jugendstrafsache wegen örtlicher Unzuständigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 42 Abs. 3 S. 2
    Rechtmäßigkeit des Abgabebeschlusses des AG Grevenbroich an das AG Rheine in einer Jugendstrafsache wegen örtlicher Unzuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters - und der Umzug bereits vor Anklage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.2014 - 2 ARs 7/14

    Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel)

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18
    "Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 ARs 7/14, juris Rn. 1).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 20.02.2019 - 75 C 53/18

    Wohngeldschulden - Haftung eines Wohnungseigentümers

    Durch Beschluss des Kammergerichts vom 28. September 2018 (2 AR 49/18) hat dieses das Amtsgericht Charlottenburg als zuständiges Gericht bestimmt.

    Der diesbezügliche Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin ist entsprechend der Entscheidung des Kammergerichts vom 28. September 2018 (2 AR 49/18) für das hiesige Gericht bindend.

  • BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 255/23

    Zuständigkeitsbestimmung für die Verhandlung und Entscheidung in einer

    Abgesehen davon, dass schon unklar ist, ob der Angeklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Offenburg nicht bereits vor der Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 2 ARs 257/09 und vom 13. März 2018 - 2 ARs 70/18) kommt eine Abgabe des Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist.
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