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   BGH, 16.11.1976 - 2 ARs 360/76   

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https://dejure.org/1976,4072
BGH, 16.11.1976 - 2 ARs 360/76 (https://dejure.org/1976,4072)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1976 - 2 ARs 360/76 (https://dejure.org/1976,4072)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1976 - 2 ARs 360/76 (https://dejure.org/1976,4072)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts - Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft für das Gericht vor dem sie Anklage erheben will

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58

    Abgabe des Verfahrens nach Anklageerhebung im Falle eines Wechsels des

    Auszug aus BGH, 16.11.1976 - 2 ARs 360/76
    Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 JGG enthält lediglich eine Richtlinie für das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; sie begründet keinen Zuständigkeitsvorrang eines bestimmten Gerichts (BGHSt 13, 209, 210).
  • BGH, 11.10.1957 - 2 ARs 167/57

    Zulässigkeit einer Abgabe eines Verfahrens in Jugendstrafsachen bei einem

    Auszug aus BGH, 16.11.1976 - 2 ARs 360/76
    Sie ist nur zulässig, wenn das zuständige Gericht das Hauptverfahren bereits eröffnet hat (BGHSt 10, 391, 392; 16, 391, 392).
  • BGH, 20.12.1961 - 2 ARs 158/61
    Auszug aus BGH, 16.11.1976 - 2 ARs 360/76
    Sie ist nur zulässig, wenn das zuständige Gericht das Hauptverfahren bereits eröffnet hat (BGHSt 10, 391, 392; 16, 391, 392).
  • BGH, 14.05.2008 - 2 ARs 168/08

    Zuständigkeitsbestimmung (Kompetenzkonflikt); Auswahlermessen der

    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchen von mehreren Gerichten sie Anklage erheben will, ist grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 1976 - 2 ARs 360/76; Schoreit in D/S/S 5. Aufl. JGG § 42 Rdn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2008 - 2 AR 99/08
    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchen von mehreren Gerichten sie Anklage erheben will, ist grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 1976 - 2 ARs 360/76; Schoreit in D/S/S 5. Aufl. JGG § 42 Rdn. 14 m.w.N.).
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