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   BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87   

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BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87 (https://dejure.org/1987,3135)
BAG, Entscheidung vom 17.09.1987 - 2 AZR 2/87 (https://dejure.org/1987,3135)
BAG, Entscheidung vom 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 (https://dejure.org/1987,3135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Auflösungsantrages durch das Arbeitsgericht bei rechtskräftigen Feststehen der Unwirksamkeit einer Kündigung unter Nichtberücksichtigung einer weiteren außerordentlichen Kündigung

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.01.1965 - 2 AZR 38/64

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Mündliche Verhandlung - Tatsacheninstanz -

    Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87
    a) Eine gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aus anderem Grund vor dem nach § 9 Abs. 2 KSchG anzunehmenden Auflösungszeitpunkt sein Ende gefunden hat, denn der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auflösungszeitpunkt gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Auflösungsurteils (BAGE 17, 46 = AP Nr. 21 zu § 7 KSchG; KR-Becker, aaO, § 9 KSchG Rz 32).

    Hat das Arbeitsverhältnis allerdings nach dem vom Gericht nach § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Zeitpunkt, aber vor Erlaß des Auflösungsurteils geendet, so steht dies der gerichtlichen Auflösung nicht entgegen (BAGE 17, 46 = AP aaO, mit ablehnender Anmerkung von Herschel; zustimmend: Auffarth, DB 1969, 530, 531; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 9 Rz 28; KR-Becker, aaO, Rz 34; Schnorr von Carolsfeld, SAE 1965, 163; Schwedes, BAbrbBl. 1966, 688, 692).

  • BGH, 11.11.1971 - VII ZR 57/70

    Rechtsfolgen der Prozeßaufrechnung

    Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87
    Ebenso wie eine Aufrechnung eines Beklagten selbst mit solchen Forderungen nicht unzulässig ist, die der Beklagte mittlerweile zum Anlaß einer selbständigen Klage gegen den Kläger genommen hat (vgl. BGHZ 57, 242, m. w.N.; ihm folgend BAG Urteil vom 21. März 1974 - 3 AZR 259/73 - AP Nr. 3 zu § 74 c HGB), berührt ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers.
  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

    Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87
    a) Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG anzustellenden Prüfung, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, kommt es nicht wie bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszweckendienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969; BAG Urteil vom 25. November 1962 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 21/81

    Kündigung - Auflösungsantrag - Verzugslohn

    Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87
    a) Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG anzustellenden Prüfung, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, kommt es nicht wie bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszweckendienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969; BAG Urteil vom 25. November 1962 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 26.10.1979 - 7 AZR 752/77

    Berechtigung zur Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

    Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87
    Dies gilt aber schon dann nicht, wenn der Arbeitgeber außerordentlich kündigt und vorsorglich zugleich ordentlich und für den Fall der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung den Auflösungsantrag stellt (BAG Urteil vom 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969, mit Anm. von Grunsky) .
  • BAG, 21.03.1974 - 3 AZR 259/73

    Anderweitiges Arbeitseinkommen - Anrechnung auf die Karenzentschädigung - Verweis

    Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87
    Ebenso wie eine Aufrechnung eines Beklagten selbst mit solchen Forderungen nicht unzulässig ist, die der Beklagte mittlerweile zum Anlaß einer selbständigen Klage gegen den Kläger genommen hat (vgl. BGHZ 57, 242, m. w.N.; ihm folgend BAG Urteil vom 21. März 1974 - 3 AZR 259/73 - AP Nr. 3 zu § 74 c HGB), berührt ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers.
  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    Daher ist die Prognose anhand der bis zur Beendigung eingetretenen Umstände zu erstellen und auf den Zeitraum zwischen dem Termin, zu dem die Kündigung gewirkt hätte, wenn sie sozial gerechtfertigt gewesen wäre (hier: 30. September 2020), und dem Beendigungszeitpunkt (hier: 30. September 2021) zu erstrecken (BAG 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - zu II 3 b der Gründe).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    c) Hat das Arbeitsverhältnis zwar erst nach dem gemäß § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Zeitpunkt, aber schon vor Erlass des Auflösungsurteils geendet, steht dies einer gerichtlichen Auflösung nicht entgegen (BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 246/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 362; Senat 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - zu II 2 a der Gründe, RzK I 11a Nr. 16).

    Daher ist die Prognose anhand der bis zur Beendigung eingetretenen Umstände zu erstellen und auf den Zeitraum zwischen dem Termin, zu dem die Kündigung gewirkt hätte, wenn sie sozial gerechtfertigt gewesen wäre, und dem Beendigungszeitpunkt zu erstrecken (BAG 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - zu II 3 b der Gründe, aaO).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

    Es ist in aller Regel ermessensfehlerhaft, über einen Kündigungsschutzantrag hinsichtlich einer Kündigung und über einen darauf bezogenen Auflösungsantrag eher zu entscheiden, als über einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag (Aufgabe von BAG 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr. 16).

    e) Richtig ist, dass der Senat (17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr. 16) angenommen hat, vor Entscheidung über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers müsse rechtskräftig entschieden sein, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt nachgehende Kündigungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten.

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist im Streitfall nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, denn er hat hilfsweise ordentlich gekündigt (vgl. BAG 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr. 16).

    Andernfalls kann durch das Urteil nichts mehr gestaltet werden (BAG 20. März 1997 - 8 AZR 769/95 - BAGE 85, 330 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 30 = EzA BGB § 613a Nr. 148, zu B II 4 b der Gründe; 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr. 16, zu II 2 a der Gründe; vgl. auch 21. Januar 1965 - 2 AZR 38/64 - BAGE 17, 46 = AP KSchG § 7 Nr. 21, zu II 1 der Gründe; KR-Spilger § 9 KSchG Rn. 32; ErfK/Ascheid § 9 KSchG Rn. 11; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG § 9 Rn. 31; Löwisch/Spinner KSchG § 9 Rn. 27; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR § 9 KSchG Rn. 9; APS/Biebl § 9 KSchG Rn. 89).

    Außerdem spricht für eine gerichtliche Auflösung in diesem Fall, dass andernfalls die Partei, die die Auflösung rechtzeitig und mit ausreichender sachlicher Begründung beantragt hat, durch eine längere Dauer des Prozesses ohne ihr Verschulden benachteiligt werden könnte (herrschende Meinung BAG 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr. 16; 21. Januar 1965 - 2 AZR 38/64 - BAGE 17, 46 = AP KSchG § 7 Nr. 21; KR-Spilger § 9 KSchG Rn. 34; ErfK/Ascheid § 9 KSchG Rn. 11; v. Hoyningen-Huene/ Linck KSchG § 9 Rn. 53; APS/Biebl § 9 KSchG Rn. 87 f.; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR § 9 KSchG Rn. 9; aA Löwisch/Spinner KSchG § 9 Rn. 28; Stahlhacke/Vossen Rn. 1973).

    Daher ist auf den Zeitraum zwischen dem Termin, zu dem die Kündigung gewirkt hätte, wenn sie sozial gerechtfertigt gewesen wäre, und dem Zeitpunkt der anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (BAG 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr. 16, zu II 3 b der Gründe).

  • LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01

    Kammerübergreifende Verbindung der Berufungsverfahren; Vertretungsbefugnis des

    Der gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen vor Erlass des Auflösungsurteils aber zu einem Zeitpunkt, der nach dem nach § 9 Abs. 2 KSchG anzunehmendem Auflösungszeitpunkt liegt, geendet hat (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11 a Nr. 16).

    Zwar ist im Fall der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Rechtsgründen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. September 1987 (2 AZR 2/87 - a.a.O.) allein auf den Zeitraum zwischen dem Auflösungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten im Hinblick darauf auf, dass der hier antragstellende Arbeitgeber die beiden Krankenhäuser nicht mehr betreibt, der Kläger sein Begehren - auch auf Weiterbeschäftigung - jedoch ausdrücklich weiterhin nur gegen das beklagte Land richtet.

  • LAG Baden-Württemberg, 24.05.2018 - 17 Sa 105/17

    Betriebsübergang - Weiterbeschäftigungsantrag - Auflösungsantrag - Streitbeitritt

    Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass eine gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr möglich ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aus anderem Grund vor dem nach § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Zeitpunkt sein Ende gefunden hat (BAG 17. September 1987 - 2 AZR 2/87).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2006 - 4 Sa 907/05

    Auflösungsantrag: Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Zusammenarbeit der

    Hierbei folgt die Kammer den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 2/87 -, wonach eine gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr möglich ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aus einem anderen Grund vor dem nach § 9 Abs. 2 KSchG anzunehmenden Auflösungszeitpunkt sein Ende gefunden hat.
  • LAG Baden-Württemberg, 15.04.2002 - 15 Sa 125/01

    Außerordentliche Kündigung eines nach Kirchenrecht unkündbaren Arbeitnehmers;

    Der Arbeitgeber kann im Rechtsstreit über eine von ihm erklärte außerordentliche Kündigung einen Auflösungsantrag nicht stellen, weil der Gesetzgeber eine unwirksame außerordentliche Kündigung als eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers ansieht (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77, AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 17. September 1987 - 2 AZR 2/87, RzK I 11a Nr. 16; LAG Hamm, Urteil vom 24. November 1988 - 17 Sa 518/88, LAGE § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 2; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 17 Sa 600/90, LAGE § 9 KSchG Nr. 19; LAG Niedersachsen, Urteil vom 10. November 1994 - 1 Sa 1132/94, LAGE § 9 KSchG Nr. 23).
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