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   BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71   

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BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71 (https://dejure.org/1972,1958)
BAG, Entscheidung vom 23.03.1972 - 2 AZR 226/71 (https://dejure.org/1972,1958)
BAG, Entscheidung vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 (https://dejure.org/1972,1958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Anhörungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1972, 1539
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 143/62

    Fürsorgepflicht - Kündigung - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71
    Ansicht geäußert und nicht den allgemeinen Grundsatz aufgestellt hat, vor jeder fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde müsse vorher der zu Entlassende zu den Entlassungsgründen gehört werden, ergibt sich auch aus der späteren Entscheidung des Senats vom 3o» Januar 1963 (BAG 14, 65 [67] = AP Nr» 5o zu § 626 BGB)» Es heißt dort u»a.: "Wenn wirk lich ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des auf unbestimmte Zeit oder eine gewisse Dauer berechneten Arbeits verhältnissesvorliegt, so kann die Wirksamkeit der Kündigung nicht davon abhängen, daß sie zugleich unter Darlegung des Grundes erfolgte Das liefe auf eine dem modernen Recht fremde Rechtsförmelei hinaus und .würde vor allem zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen»".

    Aus dem Gesichtspunkt, daß ein wichtiger Grund nur dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wenn dieser dem anderen Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, ergibt sich nichts anderes» Man kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses immer so lange zumutbar, bis er den anderen zu den Kündigungsgründen gehört habe» Dem widerspricht, daß nach der bisherigen Rechtsprechung, die objektive Unzumutbarkeit maßgeblich ist» Es können selbst Umstände zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung berücksichtigt werden, die dem Kündigenden erst nach Ausspruch der Kündigung bekanntgeworden sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung schon Vorgelegen haben» Das "Hachschieben" von Kündigungsgründen wird in soweit ganz allgemein als zulässig anerkannt» Diese Gründe wirken sich nicht erst zum Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens C aus, sondern sie verleihen der Kündigung schon zum Hy Zeitpunkt des Ausspruchs Wirksamkeit, wenn sie nur zu dieser Zeit schon bestanden haben (BAG 14, 65 [7o .ffo] .= AP Nr« 5o zu § 626 BGB; BAG 3, 13 « AP NrD 9 zu § 626 BGB)0 Verlangt man aber für die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht einmal die Kenntnis des wichtigen Grundes-, so ist es nicht folge richtig, die Unzumutbarkeit mit dem abstrakten Hechts satz zu verneinen, daß der Gekündigte nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde».

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71
    Das Bundesarbeitsgericht hat dort ausgeführt; "Nicht in allen Fällen der fristlosen Kündigung bedarf es einer vorherigen Anhörung oder Abmahnung des Arbeitnehmers." Die Pflicht zum An hören des zu Entlassenden ist nur für den besonderen Pall der fristlosen Kündigung wegen eines bloßen Verdachtes grundsätzlich bejaht 'worden (BAG 16, 72 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71
    Die vom Landesarbeitsgericht 'weiterhin angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30o November i960 (BAG Io, 2o7 = AP Nr" 2 zu g 242 3GB Kündigung) betrifft einen anderen Falle Dort wurde eine ox"dentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der noch keinen Kündigungsschutz genoß, als rechtsmißbräuchlich angesehen, xveil sie mit dem Vorliegen eines schweren Verdachts, nämlich des Zweifels an der demokratischen Haltung des Klägers, begründet wurde und die Quelle des Verdachts nicht mitgeteilt worden war» Da es nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil in seinen wesentlichsten Ausführungen auf der rechtsfehlerhaften Ansicht beruht, es sei schlechthin vor jeder außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde ein Arbeitnehmer zu den die Kündigung tragenden Gründen zu hören, hat das angefochtene Urteil auf die dem Klüger von der Beklagten als wichtige Gründe zur fristlosen Kündigiang angelasteten Sachverhalte nicht den entscheidenden Wert gelegt», Diese Gründe sind nicht hinreichend, festgestelltc Auch die notwendige GesamtWürdigung aller angelasteten Gründe und eine Gesamtabwägung der Interessen fehlt (BAG AP Nr« 3 zu § 626 BGB; BAG 2, 214 - KP Kr» 4 zu § 626 BGB BAG 2, 2o7 = AP Nr" 5 zu g 626 BGB BAG 9, 263 =AP Nr= 42 zu § 626 BGB, AP Nr0 38 zu § 626 BGB)0 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mußte daher auf gehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden».
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71
    Die vom Landesarbeitsgericht 'weiterhin angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30o November i960 (BAG Io, 2o7 = AP Nr" 2 zu g 242 3GB Kündigung) betrifft einen anderen Falle Dort wurde eine ox"dentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der noch keinen Kündigungsschutz genoß, als rechtsmißbräuchlich angesehen, xveil sie mit dem Vorliegen eines schweren Verdachts, nämlich des Zweifels an der demokratischen Haltung des Klägers, begründet wurde und die Quelle des Verdachts nicht mitgeteilt worden war» Da es nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil in seinen wesentlichsten Ausführungen auf der rechtsfehlerhaften Ansicht beruht, es sei schlechthin vor jeder außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde ein Arbeitnehmer zu den die Kündigung tragenden Gründen zu hören, hat das angefochtene Urteil auf die dem Klüger von der Beklagten als wichtige Gründe zur fristlosen Kündigiang angelasteten Sachverhalte nicht den entscheidenden Wert gelegt», Diese Gründe sind nicht hinreichend, festgestelltc Auch die notwendige GesamtWürdigung aller angelasteten Gründe und eine Gesamtabwägung der Interessen fehlt (BAG AP Nr« 3 zu § 626 BGB; BAG 2, 214 - KP Kr» 4 zu § 626 BGB BAG 2, 2o7 = AP Nr" 5 zu g 626 BGB BAG 9, 263 =AP Nr= 42 zu § 626 BGB, AP Nr0 38 zu § 626 BGB)0 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mußte daher auf gehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden».
  • BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56

    Fristlose Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Abmahnung des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71
    Eine solche allgemeine Pflicht ist vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 2. Mai 1958 (AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG) verneint worden.
  • BAG, 03.05.1956 - 2 AZR 388/54

    Kündigung, Nachschieben eines wichtigen Grundes, wichtiger Grund, Nachschieben

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71
    Aus dem Gesichtspunkt, daß ein wichtiger Grund nur dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wenn dieser dem anderen Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, ergibt sich nichts anderes» Man kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses immer so lange zumutbar, bis er den anderen zu den Kündigungsgründen gehört habe» Dem widerspricht, daß nach der bisherigen Rechtsprechung, die objektive Unzumutbarkeit maßgeblich ist» Es können selbst Umstände zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung berücksichtigt werden, die dem Kündigenden erst nach Ausspruch der Kündigung bekanntgeworden sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung schon Vorgelegen haben» Das "Hachschieben" von Kündigungsgründen wird in soweit ganz allgemein als zulässig anerkannt» Diese Gründe wirken sich nicht erst zum Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens C aus, sondern sie verleihen der Kündigung schon zum Hy Zeitpunkt des Ausspruchs Wirksamkeit, wenn sie nur zu dieser Zeit schon bestanden haben (BAG 14, 65 [7o .ffo] .= AP Nr« 5o zu § 626 BGB; BAG 3, 13 « AP NrD 9 zu § 626 BGB)0 Verlangt man aber für die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht einmal die Kenntnis des wichtigen Grundes-, so ist es nicht folge richtig, die Unzumutbarkeit mit dem abstrakten Hechts satz zu verneinen, daß der Gekündigte nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde».
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    So ist das Bundesarbeitsgericht bisher stets als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der gekündigte Arbeitnehmer seine aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleiteten und deshalb auf Annahmeverzug (§ 615 BGB) gestützten Vergütungsansprüche schon während des Kündigungsschutzprozesses durch eine entsprechende Leistungsklage gerichtlich geltend machen und daß das Gericht ein entsprechendes (in der Regel vorläufig vollstreckbares) Leistungsurteil erlassen kann, auch wenn das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellende Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. z. B. BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 zu § 615 BGB; BAG 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den

    Maßgeblich ist nicht der subjektive Kenntnisstand des kündigenden Arbeitgebers, sondern die objektive Sachlage zum Kündigungszeitpunkt (Senatsurteile 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP BGB § 626 Nr. 63 = EzA BGB § 626 nF Nr. 11 und 18. September 1997 - 2 AZR 36/97 - AP BGB § 626 Nr. 138 = EzA BGB § 626 nF Nr. 169 zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Es richte sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, ob eine solche Anhörung geboten sei (BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB; BAG 29, 7).
  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 36/97

    Außerordentliche Kündigung

    So hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB , mit Anm. von Herschel und Beschluß vom 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAGE 29, 7 = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, mit Anm. von Moritz), nicht einmal die Anhörung des Gekündigten vor dem Ausspruch einer Kündigung sei - abgesehen vom Fall der Verdachtskündigung (vgl. dazu u. a. Senatsurteile vom 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - AP Nr. 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP Nr. 26, aaO) - Wirksamkeitsvoraussetzung für eine außerordentliche Kündigung.
  • ArbG Düsseldorf, 12.07.2016 - 15 Ca 1769/16

    Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers

    Eine vorherige Anhörung des Gekündigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der außerordentlichen Kündigung, sofern es nicht um eine Verdachtskündigung geht (Erf. Komm. z. ArbR-Müller-Glöge, 13. Aufl. 2016, § 626 BGB, Rn. 47; BAG vom 23.03.1972 - 2 AZR 226/71, AP BGB § 626 Nr. 63; vom 10.02.1977 - 2 ABR 80/76, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 9).
  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

    Das Landgericht hat zwar zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung und herrschenden Lehre darauf hingewiesen, dass eine Anhörung nach dem Gesetz nicht erforderlich ist und folglich eine Kündigung nicht aufgrund einer fehlenden Anhörung als unwirksam angesehen werden kann (vgl. BAG DB 1972, 1539).
  • LAG Hamm, 11.05.1989 - 17 Sa 1879/88

    Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach erstinstziellem Urteil

    z.B. BAG-Urteil vom 23.3.1972 -- 2 AZR 226/71, DB 1972 S. 1539 = AP Nr. 63 zu § 626 BGB; BAG-Urteil vom 26.8.1971 -- 2 AZR 301/70, DB 1971 S. 1971 = AP Nr. 26 zu § 615 BGB; BAGE 24 S. 446 = DB 1971 S. 1971 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAG-Urteil vom 16.6.1976 -- 3 AZR 36/75, DB 1976 S. 2405 = AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen.
  • VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen

    Die Pflicht zum Anhören des zu Entlassenden ist vom Bundesarbeitsgericht nur für den besonderen Fall der fristlosen Kündigung wegen eines bloßen Verdachtes grundsätzlich bejaht worden (U. v. 23.031972 - 2 AZR 226/71 -, juris, Rn. 6).
  • LAG Hessen, 20.06.1972 - 3 Sa 612/71
    Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann es jedoch gebieten, dem Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben, wenn nicht auszuschließen ist, daß diese Stellungnahme zur Entlastung des Arbeitnehmers führt (Anschluß an BAG 1960-07-14 2 AZR 64/59 = AP Nr. 13 zu § 123 BGB ; BAG vom 1958-05-02 1 AZR 92/56 = AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG 1952 und BAG vom 1972-03-23 2 AZR 226/71 = DB 1972, 1539).2.
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