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   BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83   

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https://dejure.org/1984,717
BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83 (https://dejure.org/1984,717)
BAG, Entscheidung vom 13.12.1984 - 2 AZR 294/83 (https://dejure.org/1984,717)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 (https://dejure.org/1984,717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebungsvertrag und bedingte Wiedereinstellungszusage eines türkischen Staatsangehörigen in einem Bauunternehmen - Umgehung zwingenden Kündigungsrechts und Kündigungsschutzrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1918
  • NZA 1985, 324
  • BB 1985, 930
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.12.1974 - 2 AZR 565/73

    Bedingung - Einzelvertrag - Rechtswirksamkeit - Bestandsschutz - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83
    Eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach welcher das Arbeitsverhältnis zum Urlaubsende aufgelöst, dem Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig die Wiedereinstellung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen unter der Bedingung zugesagt wird, daß er dies spätestens an einem bestimmten, nach dem Urlaubsende liegenden Termin beantragt, ist wegen Umgehung zwingenden Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts unwirksam (im Anschluß an BAG 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung).

    Es hat ferner zutreffend angenommen, daß die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzbestimmungen ausgeschlossen ist (vgl. das Senatsurteil BAG 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I der Gründe, m.w.N., mit zustimmender Anmerkung von Hueck).

    In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 19. Dezember 1974 (BAG 26, 417 - zu B II 3 der Gründe) hat es ferner in § 626 BGB eine zwingende Vorschrift über die außerordentliche Kündigung gesehen, die Vereinbarungen entgegensteht, durch die der für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung erforderliche wichtige Grund beseitigt oder eingeschränkt wird.

    Der Senat hat in dem Urteil BAG 26, 417 einen bedingten Aufhebungsvertrag, in dem die Arbeitsvertragsparteien vereinbart hatten, daß der ausländische Arbeitnehmer am Ende der gewährten Freizeit die Arbeit wieder aufnehmen und das Arbeitsverhältnis andernfalls ohne Rücksicht auf die Gründe des Fernbleibens enden solle, wegen Umgehung des § 626 BGB sowie des allgemeinen Kündigungsschutzes für unwirksam angesehen.

    Dies ergibt sich aus den in dem Senatsurteil BAG 26, 417 dargelegten und vorstehend unter IV. wiedergegebenen Gründen.

  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83
    Die Arbeitsvertragsparteien können von dieser Regel zugunsten des Arbeitnehmers abweichen und auch Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses auf die gesetzliche Wartezeit anrechnen (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 der Gründe m.w.N.).

    Die rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses würde im übrigen selbst ohne die vereinbarte Anrechnungsklausel im Falle der Wiedereinstellung zur Anrechnung der früheren Dienstzeit auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG führen, weil zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestünde und die rechtliche Unterbrechung nur von verhältnismäßig kurzer Dauer wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1979, aaO, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83
    Hierbei ist es von dem richtigen Grundsatz ausgegangen, daß eine Gesetzesumgehung dann vorliegt, wenn der Zweck zwingender Rechtsnormen objektiv dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden (vgl. BAG Großer Senat, BAG 10, 65, 70 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 28.04.1983 - 5 Sa 44/82
    Auszug aus BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. April 1983 - 5 Sa 44/82 - aufgehoben.
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01

    Aufhebungsvertrag - Probezeitverlängerung durch entsprechend befristeten

    Zwar kann eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst wird, dem Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig unter bestimmten Bedingungen die Wiedereinstellung zugesagt wird, wegen Umgehung zwingenden Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts unwirksam sein (BAG 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 8 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 3).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98

    Änderungskündigung zur Durchsetzung einer tarifwidrigen Erhöhung der Arbeitszeit

    Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck zwingender Rechtsnormen objektiv dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden (Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Bedingung; BAGE 10, 65, 70 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe).
  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 541/86

    Unwirksamkeit einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung - Verlängerung des

    Ein Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis zum Urlaubsende aufgelöst wird, ist unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Wiedereinstellung bei Wahrung des Besitzstandes zugesagt und hierfür nicht nur die termingerechte Rückkehr aus dem Urlaub, sondern auch die Zustimmung des Betriebsrats und eine günstige Beschäftigungslage als Bedingung vereinbart wird, der Arbeitgeber aber bei Vertragsabschluß die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Urlaubsende aus betrieblichen Gründen für notwendig erachtet und ihm deshalb einen zusätzlichen unbezahlten Urlaub verweigert hat (im Anschluß an das Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Bedingung).

    Diese Würdigung entspricht den in dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 (- 2 AZR 294/82 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Bedingung) zu Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art aufgestellten Grundsätzen.

    Demgegenüber geht Bickel (Anm. zu AP Nr. 8 zu § 620 BGB Bedingung) bei seiner Kritik an den beiden Senatsentscheidungen zunächst davon aus, die Begründung sei bereits im methodischen Ansatz (Gesetzesumgehung) - ebenso wie die gesamte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Arbeitsverträgen - verfehlt.

  • BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85

    Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Lernunwilligkeit - Androhung der

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 26, 417; Urteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 3) ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzvorschriften ausgeschlossen.
  • LAG Sachsen, 17.11.2000 - 3 Sa 476/00

    Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinsetzungszusage zum Zweck der

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  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 658/88

    Arbeitsverhältnis: Beendigung - Aufhebungsvertrag - Generalhandlungsvollmacht

    Nach der Rechtsprechung des Senates (BAGE 26, 417, 419 f. = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I der Gründe; Urteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Bedingung, zu II der Gründe; Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung, zu A I 1 a der Gründe) ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzvorschriften ausgeschlossen.
  • LAG Köln, 18.01.2002 - 4 Sa 21/01

    Altersversorgung eines beurlaubten Beamten

    Denn das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Klauseln, die den gleichen Effekt haben wie eine auflösende Bedingung derselben Wirksamkeitskontrolle unterworfen wie auflösende Bedingungen (vgl. BAG 19.12.1974 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 3: Bedingter Auflösungsvertrag; 13.12.1984 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 8: Aufhebung mit bedingter Wiedereinstellungszusage; ähnlich 25.06.1987 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 14).
  • LAG München, 29.10.1987 - 4 Sa 783/87

    Unzulässiger Kündigungsverzicht bei Einstellung eines alkoholgefährdeten

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  • LAG Hessen, 19.06.1986 - 12 Sa 112/86

    Befristung von Arbeitsverträgen imöffentlichen Dienst; Passivlegitimation des

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  • LAG Hessen, 10.11.1999 - 13 Sa 2769/98

    Inanspruchnahme der Familienpause ; Rechtsform eines bedingten

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