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   BAG, 15.07.1957 - 2 AZR 330/56   

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https://dejure.org/1957,943
BAG, 15.07.1957 - 2 AZR 330/56 (https://dejure.org/1957,943)
BAG, Entscheidung vom 15.07.1957 - 2 AZR 330/56 (https://dejure.org/1957,943)
BAG, Entscheidung vom 15. Juli 1957 - 2 AZR 330/56 (https://dejure.org/1957,943)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichte in SBZ - Deutsche Gerichte - Klagesperre - Vermeidung doppelter Entscheidungen - Schutz des Beklagten - Vermeidung sachlich identischer Prozesse - Unnötige Anrufung der Gerichte

Papierfundstellen

  • BAGE 4, 301
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Die Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dient dazu, mehrfache und einander möglicherweise widersprechende Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden und den Klagegegner davor zu schützen, mit mehreren sachlich identischen Verfahren überzogen zu werden (BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 96, 352; 16. Juli 1996 - 3 ABR 13/95 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 83, 288; 15. Juli 1957 - 2 AZR 330/56 - BAGE 4, 301) .
  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 1/00

    Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang

    aa) Die Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dient dazu, mehrfache und einander widersprechende Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden und den Klagegegner davor zu schützen, daß er mit mehreren sachlich identischen Verfahren überzogen wird (BAG 15. Juli 1957 - 2 AZR 330/56 - BAGE 4, 301; 16. Juli 1996 - 3 ABR 13/95 - BAGE 83, 288; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 261 Rn. 1; MünchKomm-Lüke ZPO § 261 Rn. 4).

    Die in dieser Vorschrift geregelte Rechtshängigkeitssperre setzt daher voraus, daß zwei Prozesse nacheinander rechtshängig werden, von denen der zeitlich frühere noch rechtshängig sein muß (vgl. BAG 15. Juli 1957 - 2 AZR 330/56 - aaO; 16. Juli 1996 - 3 ABR 13/95 - aaO).

  • BAG, 16.07.1996 - 3 ABR 13/95

    Unzulässiges Beschlußverfahren aufgrund anderweiter Rechtshängigkeit

    Es geht darum, mehrfache und einander widersprechende Entscheidungen sowie die unnötige Anrufung der Gerichte zu vermeiden und den Antragsgegner vor der Durchführung mehrerer sachlich gleicher und gleichzeitiger Verfahren zu schützen (BAGE 4, 301, 303 f. = AP Nr. 2 zu § 263 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 261 Rz 1; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 261 Rz 4).
  • BAG, 23.09.1958 - 3 AZR 33/56

    Einwand der Rechtshängigkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Arbeitsgerichtsbarkeit -

    Die Klagesperre infolge Rechtshängigkeit dient dem Zweck, doppelte und einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, die Beklagten vor mehreren sachlich gleichartigen und gleichzeitigen Prozessen zu schützen sowie das unnötige Anrufen von Gerichten zu verhindern (BAG 4, 301).
  • BGH, 08.03.1967 - IV ZR 306/65

    Rechtsmittel

    Die Einrede der Rechtshängigkeit dient, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG AP ZPO § 263 Nr. 2) unter Hinweis auf Rosenberg (a.a.O. S. 481) dargelegt hat, dem Zweck, doppelte und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, den Beklagten vor der Durchführung mehrerer sachlich identischer und gleichzeitiger Prozesse zu schützen sowie die unnötige Anrufung der Gerichte zu verhindern.
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