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   BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 392/85   

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https://dejure.org/1986,1468
BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 392/85 (https://dejure.org/1986,1468)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1986 - 2 AZR 392/85 (https://dejure.org/1986,1468)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 (https://dejure.org/1986,1468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aushilfsarbeit - Aushilfstätigkeit - Kündigungsfrist - Kündigungstermin - Vorrang der Tarifautonomie - Höchstfrist - Ordentliche Kündigung - Manteltarifvertrag - Einzelhandel - Unbefristetes Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff., 621, 622

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 60
  • DB 1986, 2548
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    , versteht sich ohne Kenntnis der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit jedenfalls nicht von selbst: Zwar werden "Aushilfen" nach der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen im allgemeinen als Arbeitskräfte verstanden, die (ursprünglich) nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend in den Personalbestand aufgenommen werden (sollen 79 S. zum Begriff der "Aushilfe" insofern etwa BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist". S. zum Begriff der "Aushilfe" insofern etwa BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist". ).

    79) S. zum Begriff der "Aushilfe" insofern etwa BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Dabei muss der Inhalt des Arbeitsvertrags die nur vorübergehend beabsichtigte Beschäftigung deutlich ausweisen und darüber hinaus der Tatbestand des nur vorübergehenden Bedarfs auch objektiv vorliegen (BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24, zu B I 1 a der Gründe).
  • ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11

    Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers in leitender Position - zulässige

    Schon deshalb erweisen sich weite Teile ihrer Besorgnis um die betrieblichen Geschicke (s. etwa oben, S. 7 [b.]: "ständig mindestens zwei Verkaufspersonen"; "immer eine Stammkraft und eine Aushilfe 95Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist"."; "seitherige Mischung"; "'frischen Wind' durch neue Gesichter") als gegenstandslos: Kann sie die zehn Stunden der Klägerin an eine Ersatzkraft anderweit vergeben, so sind nicht nur weite Teile ihrer Besorgnis gegenstandslos, ist vielmehr auch den beschäftigungs- wie gesellschaftspolitischen Zwecken des Gesetzes (s. Fn. 93) optimal gedient.

    95) Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

    Ein Aushilfsarbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Arbeitgeber kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen, sondern nur einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf an Arbeitskräften decken will, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist (BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - zu B I 1 a der Gründe, AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24).
  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06

    Befristung - Haushalt

    Ein Aushilfsarbeitsverhältnis iSd. § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen will, sondern nur einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf an Arbeitskräften decken will, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist (BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24, zu B I 1 a der Gründe).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 221/98

    Auslegung eines Sozialplans - Begriff des Kündigungstermins

    Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung von Kündigungsfristen wird stets unterschieden zwischen dem Zeitraum nach Ausspruch einer Kündigung und dem "Kündigungstermin als dem für den Ablauf der Frist maßgeblichen Endtermin" (BAG Urteil vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB; in diesem Sinne auch BAG Urteil vom 1. August 1968 - 2 AZR 382/67 - BAGE 21, 124 = AP Nr. 10 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis; BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Die tarifliche Zulassungsnorm bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Abkürzung der Kündigungsfristen, jedoch sind aufgrund eines Redaktionsversehens auch die Kündigungstermine tarifdispositiv (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB; Dieterich, AR-Blattei, Aushilfsarbeitsverhältnis, C I 2; Herschel, BB 1970, 5, 7; Richardi, ZfA 1971, 73, 89; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 387; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 125, m.w.N. auch der anderen Ansichten).
  • LAG Hessen, 14.07.1993 - 2 Sa 592/93

    Auslegung von Tarifverträgen; Zulässigkeit der Vereinbarung von "kürzeren

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  • LAG Düsseldorf, 18.11.1999 - 11 Sa 1203/99

    Betriebliche Altersversorgung: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des

    Allerdings können Zinsen nach bisheriger Rechtsprechung des BAG nur von dem dem zugesprochenen Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag verlangt werden (vgl. näher BAG v. 20.04.1983 - 4 AZR 497/80 - AP Nr. 2 zu § 21 TV AL II; BAG v. 22.05.1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB).
  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 791/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Haushalt

    Ein Aushilfsarbeitsverhältnis iSd. § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen will, sondern nur einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf an Arbeitskräften decken will, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist (BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24, zu B I 1 a der Gründe).
  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 316/06

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 20.12.1990 - 2 AZR 412/90

    Tarifliche Kündigungsfristen, hier: § 53 Abs. 2 BAT

  • LAG Baden-Württemberg, 14.01.1993 - 11 Sa 100/92

    Zeit für das Anlegen und Ablegen der Arbeitskleidung als Arbeitszeit; Zeit für

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