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   BAG, 22.11.1962 - 2 AZR 42/62   

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https://dejure.org/1962,553
BAG, 22.11.1962 - 2 AZR 42/62 (https://dejure.org/1962,553)
BAG, Entscheidung vom 22.11.1962 - 2 AZR 42/62 (https://dejure.org/1962,553)
BAG, Entscheidung vom 22. November 1962 - 2 AZR 42/62 (https://dejure.org/1962,553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spesenbetrug - Anwartschaft - Kündigungsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1963, 1055
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

    Auszug aus BAG, 22.11.1962 - 2 AZR 42/62
    Der Senat hält daran fest, daß bei einem Arbeit nehmer in besonderer Vertrauensstellung auch schon ein einmaliger und verhältnismäßig geringfügiger Fall von Spesenbetrug ein wichtiger KUndiffungogrund sein kann .(vgl. BAG 9, 263/267, 26B/).

    Der Senat hat in BAG 9, 263 /267/2S87 bereits ausgesprochen, daß, wenn ein Dienstverpflichteter in besonderer Vertrauensstellung Ersatz von Spesen verlangt, die ihm gar nicht entstanden sind, dies ein Grund zu seiner fristlosen Entlassung sein könne» auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt» In dieser Entscheidung hat sich der Senat auch zu der Auffassung bekannt daß sich der dortige Kläger zu seiner Entschuldigung nicht darstuf berufen könne, daß mit der Berechnung von Spesen vielfach l/Iißbrauch getrieben wird» Denn diese Mißbräuche könnten nicht\dazu herhalten, Recht zu bilden» Daß die individuelle Schuld 'des Klägers in jenem Fall gering und im Hinblick auf das eigene Verhalten des Beklagten \ i » (i.

    Denn das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der Pall K allein schon ausreiche, um die fristlose Entlassung zu rechtfertigen, und es befindet sich damit in Übereinstimmung mit BAG 9, 263» Auf den Pall der unberechtigten Spesen im allgemeinen kommt es somit gar nicht entscheidend an.

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (vgl. Senat 2. Juni 1960 - 2 AZR 91/58 - BAGE 9, 263; 22. November 1962 - 2 AZR 42/62 - AP BGB § 626 Nr. 49 = EzA BGB § 626 Nr. 3).
  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

    Der von der Beklagten als Kündigungsgrund angeführte Abrechnungsbetrug ist allerdings grundsätzlich, zumal bei Arbeitnehmern in einer leitenden und Vertrauensstellung, wie sie der Kläger bei der Beklagten bekleidet hat, wie der Spesenbetrug im engeren Sinne ein Grund für eine außerordentliche Kündigung (vgl. BAG, 02.06.1960, 2 AZR 91/58, AP Nr. 42 zu § 626 BGB; 22.11.1962, 2 AZR 42/62, AP Nr. 49 zu § 626 BGB).
  • ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2010 - 7 Ca 10541/09

    Fristlose Kündigung bei bekanntem Verstoß gegen Reisekostenordnung

    Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (vgl. BAG v. 02.06.1960 - 2 AZR 91/58, BAGE 9, 263 ff.; BAG v. 22.11.1962 - 2 AZR 42/62, AP Nr. 49 zu § 626 BGB).
  • LAG Hamm, 15.07.1993 - 17 Sa 428/93

    Betriebsrat: Anspruch auf Mitteilung tariflicher Kündigungsfristen durch den

    So hat das Bundesarbeitsgericht bei Arbeitnehmern, die in einer besonderen Vertrauensstellung standen und Spesen abgerechnet hatten, die ihnen nicht zustanden, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung angenommen, auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um geringe Beträge (z.B. 27,-- DM) gehandelt hat (BAG, Urteil vom 02.06.1960 - 2 AZR 91/58 -, AP Nr. 42 zu § 626 BGB ; BAG, Urteil vom 22.11.1962 - 2 AZR 42/62 -, AP Nr. 49 zu § 626 BGB ).
  • LAG Thüringen, 17.08.1998 - 8 Sa 288/98

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten auf Unregelmäßigkeiten

    Es ist richtig, daß grundsätzlich auch schon ein einmaliger und verhältnismäßig geringfügiger Fall von Spesenbetrug ein Kündigungsgrund sein kann, wobei das Bundesarbeitsgericht allerdings in seinen einschlägigen Entscheidungen aus den 60er Jahren hervorhebt, daß dies wohl nur dann gelten soll, wenn sich der Arbeitgeber in einer "besonderen und maßgeblichen Vertrauensstellung" befindet (vgl. BAG, Urteil vom 02.06.1960, 2 AZR 91/58, AP 42 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 22.11.1962, 2 AZR 42/62, EzA § 626 BGB, Entsch. 3; zu einem Ausnahmefall vgl. LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.1988, 5 Sa 585/88, LAGE § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung, Entsch. 20).
  • ArbG München, 18.06.2008 - 30 Ca 600/08

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Chefredakteur - Pressefreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann auch schon ein einmaliger und verhältnismäßig geringfügiger Fall von Spesenbetrug ein wichtiger Kündigungsgrund sein (so schon BAG vom 22.11.62, 2 AZR 42/62, zitiert nach Juris).
  • LAG Hessen, 06.05.1997 - 9 TaBV 187/96

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten

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  • ArbG Hamburg, 17.08.2011 - 28 Ca 302/10

    Außerordentliche Kündigung - Spesenbetrug - schuldhaft unterlassenen Zielvorgabe

    Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (BAG 6, 9.2007, 2 AZR 264/05, zit. nach iuris; BAG, 2.6.1960, 2 AZR 91/58, BAGE 9, 263; BAG, 22.11.1962, 2 AZR 42/62, AP BGB § 626 Nr. 49).
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