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   BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01   

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https://dejure.org/2002,664
BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 (https://dejure.org/2002,664)
BAG, Entscheidung vom 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 (https://dejure.org/2002,664)
BAG, Entscheidung vom 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 (https://dejure.org/2002,664)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an Berufungsbegründung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozeßfortsetzungsvoraussetzung im Revisionsverfahren; Anforderungen an Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (a.F.) § 519 Abs. 3 Nr. 2
    Zivilprozeßrecht - Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an Berufungsbegründung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 576 (Ls.)
  • DB 2003, 1068
  • DB 2003, 1124
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 34/91

    Tarifliche Ausschlußfrist - Klagerücknahme

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Mit einem am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. Dezember 2000 wies der Kläger ohne weiteren Zusatz "ergänzend zur Begründung der Berufung" auf die dem Schriftsatz im Leitsatz beigefügte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. November 1991 (- 2 AZR 34/91 -) hin.

    Das Arbeitsgericht hatte sich zur Begründung ua. auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. November 1991 (- 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 92) bezogen, mit der die Auffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - BAGE 65, 264) bestätigt wurde, daß bei einer tarifvertraglichen Klagefrist § 212 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, nicht aber § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB.

    Indem der Kläger in der Berufungsbegründung demgegenüber auf eben die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 7. November 1991 aaO; das vom Kläger irrtümlich angegebene Aktenzeichen 5 Sa 624/90 betrifft das mit dem Revisionsurteil bestätigte Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Dezember 1990) hinweist, die das Arbeitsgericht zur Begründung der Klageabweisung herangezogen hatte, zeigte er, daß er weder den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils noch den der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch nur aufgenommen haben kann.

  • LAG Köln, 19.12.1990 - 5 Sa 624/90

    Kündigungsschutzklage; Tarifvertrag; Ausschlußfrist; Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    So auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung zu 5 SA 624/90.".

    Indem der Kläger in der Berufungsbegründung demgegenüber auf eben die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 7. November 1991 aaO; das vom Kläger irrtümlich angegebene Aktenzeichen 5 Sa 624/90 betrifft das mit dem Revisionsurteil bestätigte Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Dezember 1990) hinweist, die das Arbeitsgericht zur Begründung der Klageabweisung herangezogen hatte, zeigte er, daß er weder den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils noch den der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch nur aufgenommen haben kann.

  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 731/00

    Unzulässige Berufung

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873; 24. Oktober 1988 - II ZR 68/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 2; BAG 28. Februar 2002 - 6 AZR 731/00 - nv.).

    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 9. Oktober 1997 - 2 AZR 32/97 - nv.), doch muß die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 28. Februar 2002 - 6 AZR 731/00 - nv.).

  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 609/89

    Tarifliche Ausschlußfrist; Klagerücknahme

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Das Arbeitsgericht hatte sich zur Begründung ua. auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. November 1991 (- 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 92) bezogen, mit der die Auffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - BAGE 65, 264) bestätigt wurde, daß bei einer tarifvertraglichen Klagefrist § 212 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, nicht aber § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. vgl. BGH 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126; 24. Juni 1999 - I ZR 164/97 - NJW 1999, 3269; 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 - NJW 2001, 228).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 231/97

    Schiedsstellenanrufung; Umfang der Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. vgl. BGH 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126; 24. Juni 1999 - I ZR 164/97 - NJW 1999, 3269; 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 - NJW 2001, 228).
  • BGH, 24.06.1999 - I ZR 164/97

    Einlegung und Begründung der Berufung vor Zustellung des erstinstanzlichen

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. vgl. BGH 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126; 24. Juni 1999 - I ZR 164/97 - NJW 1999, 3269; 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 - NJW 2001, 228).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873; 24. Oktober 1988 - II ZR 68/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 2; BAG 28. Februar 2002 - 6 AZR 731/00 - nv.).
  • BGH, 18.02.1981 - IVb ZB 505/81

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung - Ausreichen der Verweisung auf den

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht auch dann nicht aus, wenn der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betrifft (vgl. BGH 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - NJW 1981, 1620 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 10.05.2001 - 14 Sa 2255/00

    Wirksame Vereinbarung einer zweistufigen Ausschlussfrist mit Fristen von jeweils

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Mai 2001 - 14 Sa 2255/00 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 28. November 2000 - 2 Ca 669/00 - als unzulässig verworfen wird.
  • BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 68/88

    Überweisung von Geldern aus einer Beteiligung einer stillen Gesellschaft auf ein

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe) .
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22 = EzA ZPO § 518 Nr. 7, zu II a der Gründe; 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - BAGE 88, 171 = AP ZPO § 519 Nr. 49 = EzA ZPO § 519 Nr. 10, zu II der Gründe; 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14, zu 1 der Gründe).

    Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14, zu 2 der Gründe).

    Dazu ist zwar keine schlüssige, rechtlich zutreffende oder vertretbare Begründung erforderlich (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - aaO).

    Die Berufungsbegründung muss sich aber mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es dieses bekämpfen will (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 26.03.2013 - 17 Sa 602/12

    893.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing?

    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 mwN).
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