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   BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96   

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https://dejure.org/1997,7625
BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 (https://dejure.org/1997,7625)
BAG, Entscheidung vom 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 (https://dejure.org/1997,7625)
BAG, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 (https://dejure.org/1997,7625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer personenbedingten außerordentlichen Kündigung - Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - Teilweise Weiterbeschäftigung und Gewähren einer sozialen Auslauffrist durch den Arbeitgeber als Indiz der Zumutbarkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 13.06.1996 - 8 AZR 351/93

    Streit über die Kündigung eines Polizeibeamten nach dem Einigungsvertrag wegen

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Das Verhalten des Arbeitnehmers muß über eine passive und erzwungene Information hinausgehen (st. Rspr., z.B. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 351/93 -, n.v.).
  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93

    Zulässigkeit von Fragebogen im Schuldienst des Freistaats Sachsen

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Die Frage der Beklagten entspricht exakt der Frage 1.1 in dem Fragebogen des Landes Sachsen, die das Bundesarbeitsgericht als eine zulässige Frage nach einer früheren Tätigkeit für das MfS ausgelegt hat (BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - AP Nr. 24 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr. des Senats, z.B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB und zuletzt Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP Nr. 5 zu § 273 BGB).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Beklagte die Klägerin nach einer früheren Tätigkeit für das MfS fragen durfte und die entsprechenden Fragen von dieser wahrheitsgemäß beantwortet werden mußten (vgl. BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; Urteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Nr. 53 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX; Urteil vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr. des Senats, z.B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB und zuletzt Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP Nr. 5 zu § 273 BGB).
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Beklagte die Klägerin nach einer früheren Tätigkeit für das MfS fragen durfte und die entsprechenden Fragen von dieser wahrheitsgemäß beantwortet werden mußten (vgl. BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; Urteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Nr. 53 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX; Urteil vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 483/95

    Ordentliche Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Beklagte die Klägerin nach einer früheren Tätigkeit für das MfS fragen durfte und die entsprechenden Fragen von dieser wahrheitsgemäß beantwortet werden mußten (vgl. BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; Urteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Nr. 53 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX; Urteil vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 618/93

    Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Auf ein Arbeitsverhältnis, das wie das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Wirksamwerden des Beitritts zwischen einem öffentlichen Arbeitgeber i.S.v. Art. 20 Einigungsvertrag und einem Arbeitnehmer, der zu diesem Zeitpunkt in keinen arbeitsvertraglichen Beziehungen zu einem solchen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet stand, neu begründet wird, finden die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages keine Anwendung (BAGE 75, 200 [BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93] = AP Nr. 11 zu Art. 20 Einigungsvertrag).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 479/95

    Personalrat: Anhörung - Mitteilung von Sicherheitsbedenken

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Zwar ist in einem derartigen Fall zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dem öffentlichen Arbeitgeber die unterlassene Befragung bei der Einstellung nach § 162 Abs. 2, § 242 BGB entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 479/95 -, n.v., zu II 1 der Gründe).
  • LAG Sachsen, 15.09.1995 - 8 Sa 391/95

    Anwendbarkeit von Regelungen des Einigungsvertrages; Unzumutbarkeit der

    Auszug aus BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. September 1995 - 8 Sa 391/95 - aufgehoben.
  • BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57

    Einzelnes Kapellenmitglied - Schlechtes Spiel - Musikerkapelle - Minderwertige

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Ob die Gewährung einer Auslauffrist zu der Annahme berechtigt, dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumindest bis zum Ablauf der Frist auch objektiv zumutbar, ist unabhängig davon und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - zu II 2 b der Gründe; 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - aaO) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 TaBV 12/19

    Zustimmungsersetzung - Verdachtskündigung - Arbeitszeitbetrug - Bindung des

    Ob das stets schon bei der Gewährung einer sozialen Auslauffrist anzunehmen ist (so LAG Berlin-Brandenburg 14. Juni 2018 - 15 Sa 214/18 - zu II 1 der Gründe, NZA-RR 2018, 651 unter Hinweis auf BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - juris-Rn. 19 [Weiterbeschäftigung einer schlechten Tanzkapelle]; abl. wohl BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 45, wonach eine soziale Auslauffrist selbst bei einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung ausnahmsweise denkbar sei), kann hier offenbleiben.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 15 Sa 214/18

    Außerordentliche Kündigung - Falschangaben bei der geleisteten Arbeitszeit -

    21 Bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist im Rahmen des § 626 BGB jedoch auch das eigene Verhalten des Arbeitgebers zu bewerten (BAG 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 - juris Rn. 19).
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

    Es trifft zwar zu, daß der Arbeitgeber, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen ist, auch fristlos zu kündigen, er vielmehr grundsätzlich die Kündigung auch - etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen kann (BAG 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - AP BGB § 626 Nr. 39; BAG 15. März 1973 - 2 AZR 255/72 - AP SeemG § 63 Nr. 3; BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - AuR 1997, 210; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 429 mwN).
  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 748/00

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten

    Dabei kann dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung nichttypische Erklärungen zum Gegenstand hat, deren Auslegung durch das Tatsachengericht im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt (vgl. etwa BAG 25. Februar 1998 - 2 AZR 279/97 - BAGE 88, 131 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 195, zu II 4 a der Gründe; 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP BAT § 53 Nr. 2, zu II 2 a der Gründe), oder ob es sich um typische Willenserklärungen im Rahmen einer Einheitsregelung handelt, deren Auslegung das Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vornehmen kann (vgl. etwa BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - nv., zu II 3 b der Gründe; 18. August 1988 - 6 AZR 361/86 - BAGE 59, 224 = AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 3, zu II 1 b aa der Gründe).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 750/96

    Personen- und verhaltensbedingte Kündigung - Fragebogenlüge

    Daß es bei der Würdigung der nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts angenommenen Falschbeantwortung auf die speziellen Belange der Klägerin ankam (vgl. dazu u.a. Senatsurteile vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, zu II 2 b bb der Gründe und vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - n.v., zu II 3 a der Gründe) macht gerade deren Sachvortrag deutlich, sie sei von dem damaligen Direktor des Instituts für Lehrerbildung zu sich bestellt und im Beisein eines Mannes, der ihr nicht als Mitarbeiter der Stasi vorgestellt worden sei, zu Berichten für polizeiliche Ermittlungen der Kripo aufgefordert worden.
  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00

    Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - herausgehobene

    a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann eine bewußte Tätigkeit für das frühere MfS sowie die Weitergabe von Informationen oder Schriftstücken an das MfS je nach den Umständen auch ohne vorherige Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung eines im öffentlichen Dienst in einem sensiblen Bereich beschäftigten Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (Senat 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - nv.; 1. Juli 1999 - 2 AZR 540/98 - NZA-RR 1999, 635).
  • ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrags finden auf ein Arbeitsverhältnis, das wie vorliegend erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts begründet wird, keine Anwendung ( BAG 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 - ArbuR 1997, 210 ).

    Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann jedoch eine bewusste Tätigkeit für das frühere MfS je nach den Umständen des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung eines im öffentlichen Dienst in einem sensiblen Bereich beschäftigten Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, da diese einen solch gravierenden persönlichen Eignungsmangel darstellen kann, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung anzunehmen ist ( BAG 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 - nv = EzA § 626 nF BGB Nr. 191; 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 - aaO.; 01.07.1999 - 2 AZR 540/98 - NZA-RR 1999, 635 ).

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 506/96

    Kündigung: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

    d) Was die Falschbeantwortung von Fragen im Personalfragebogen einschließlich Zusatz angeht, werden die zu II 3 noch festzustellenden Umstände einer Tätigkeit der Klägerin für das MfS auch unter dem Gesichtspunkt Berücksichtigung finden müssen, ob der Klägerin gegebenenfalls ein entschuldbarer Verbotsirrtum hinsichtlich der Reichweite der Fragestellung zugute gehalten werden kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - n.v.), worauf das Landesarbeitsgericht, das seinerseits dem Arbeitsgericht "eine grundlegende Verkennung der Sach- und Rechtslage" vorhält, nicht eingegangen ist.
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