Rechtsprechung
   BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,739
BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85 (https://dejure.org/1985,739)
BAG, Entscheidung vom 05.12.1985 - 2 AZR 61/85 (https://dejure.org/1985,739)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 (https://dejure.org/1985,739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Lernunwilligkeit - Androhung der fristlosen Kündigung für den Fall, dass eine Auflösungsvereinbarung nicht unterzeichnet wird - Anfechtung einer Auslösungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerBildG § 14, § 15 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 279
  • NZA 1987, 20
  • BB 1986, 2128
  • DB 1986, 2680
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 19.12.1974 - 2 AZR 565/73

    Bedingung - Einzelvertrag - Rechtswirksamkeit - Bestandsschutz - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Durch eine solche Vereinbarung wird der Berufsausbildungsvertrag selbst unter eine auflösende Bedingung gestellt, da er mit dem Eintritt der Bedingung enden soll (vgl. - für den insoweit gleichgelagerten Fall der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub - Senatsurteil BAG 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung, zu B II 3 c der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 26, 417; Urteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 3) ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzvorschriften ausgeschlossen.

    Der Senat hat in dem Urteil BAG 26, 417 einen bedingten Aufhebungsvertrag, in dem die Arbeitsvertragsparteien vereinbart hatten, daß der ausländische Arbeitnehmer am Ende der gewährten Freizeit die Arbeit wieder aufnehmen und das Arbeitsverhältnis andernfalls ohne Rücksicht auf die Gründe des Fernbleibens enden solle, wegen Umgehung des § 626 BGB sowie des allgemeinen Kündigungsschutzes für unwirksam angesehen.

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Der Siebte Senat hat jedoch in dem Urteil vom 7. März 1980 (- 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 b der Gründe) die entsprechende Anwendung des § 4 KSchG mit der Begründung abgelehnt, sie würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten und damit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11, 353 = AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung; Urteil vom 7. März 1980, aaO; Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe) kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, daß eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist.

    Diese Grundsätze gelten nach den vorbezeichneten Urteilen des Siebten Senats vom 7. März 1980 (aaO; ebenso Urteile vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 292/82 - sowie vom 26. Juni 1985 - 7 AZR 215/84 - n. v.) und des erkennenden Senats vom 11. November 1982 auch für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung.

  • BAG, 25.11.1976 - 2 AZR 751/75

    Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben - Wirksamkeitsvoraussetzung -

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Die Klage ist aber mit Abschluß des Schlichtungsverfahrens zulässig geworden (Senatsurteil vom 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP Nr. 4 zu § 15 BBiG, zu I 2 der Gründe).

    Wird die Kündigung nicht schriftlich erklärt oder enthält die schriftliche Kündigungserklärung nicht die Angabe der Kündigungsgründe, so ist die Kündigung wegen fehlender Schriftform nach § 125 BGB nichtig (Senatsurteil vom 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP Nr. 4 zu § 15 BBiG, zu A III 1 der Gründe).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen sei nach der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 1960 (BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dahin geklärt, daß die Regel des § 620 Abs. 1 BGB und der Grundsatz der Vertragsfreiheit eingeschränkt und befristete Arbeitsverhältnisse nur zulässig seien, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung bestehe.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die Grundsätze des Großen Senats zur Zulässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse (BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) auch auf auflösend bedingte Arbeitsverträge anzuwenden.

  • BAG, 10.05.1973 - 2 AZR 328/72

    Berufsausbildungsverhältnis - Fristlose Kündigung - Zweckbestimmung des Vertrages

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Hierbei ist die Zweckbestimmung des Berufsausbildungsvertrages zu berücksichtigen, die darauf gerichtet ist, den Auszubildenden zu einem Berufsabschluß zu führen, und deshalb nur unter erschwerten Voraussetzungen die vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses zuläßt (BAG Urteil vom 10. Mai 1973 - 2 AZR 328/72 - AP Nr. 3 zu § 15 BBiG).
  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 602/74

    Arbeitsverhältnis: Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 27, 279 = AP Nr. 2 zu § 111 ArbGG 1953) muß bei Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG vor der Klageerhebung zum Arbeitsgericht das Verfahren vor dem Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden durchgeführt werden, sofern die zuständige Handwerksinnung oder eine andere zuständige Stelle - wie im vorliegenden Fall die Industrie- und Handelskammer - einen solchen Ausschuß gebildet hat.
  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83

    Aufhebungsvertrag und bedingte Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 26, 417; Urteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 3) ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzvorschriften ausgeschlossen.
  • BAG, 24.10.1979 - 5 AZR 851/78

    Arbeitnehmer mit Zeitvertrag - Fristablauf - Verlängerung des Vertrags -

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Sowohl der erkennende Senat (Urteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) als auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1979 - 5 AZR 851/78 - AP Nr. 49 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) haben erwogen, ob ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen geltend macht, nicht gehalten ist, innerhalb von drei Wochen seit Ablauf des befristeten Vertrages die Unwirksamkeit gerichtlich geltend zu machen.
  • BAG, 26.06.1985 - 7 AZR 215/84

    Verwirkung der Klagebefugnis durch Zeitablauf - Verwirkung der Klagebefugnis

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Diese Grundsätze gelten nach den vorbezeichneten Urteilen des Siebten Senats vom 7. März 1980 (aaO; ebenso Urteile vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 292/82 - sowie vom 26. Juni 1985 - 7 AZR 215/84 - n. v.) und des erkennenden Senats vom 11. November 1982 auch für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung.
  • BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83

    Formnichtigkeit einer fristlosen Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
    Der Senat hat in dem vorbezeichneten Urteil wie auch in dem Urteil vom 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - (EzA § 9 n. F. KSchG Nr. 19, zu II 2 b der Gründe) offengelassen, ob seine Rechtsprechung, nach der für die außerordentliche Kündigung auch beim befristeten Arbeitsverhältnis die Klagefrist des § 4 KSchG gilt, auf den Fall der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses zu übertragen ist.
  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

  • BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 681/76

    Wirksamkeit einer in Ausgleichsquittung enthaltenen Kündigung wegen dringender

  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

  • BAG, 26.04.1979 - 2 AZR 431/77

    Anwendung des KSchG bei Mitteilung über Nichtverlängerung eines befristeten

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

  • BAG, 09.09.1982 - 2 AZR 248/80
  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 292/82
  • BAG, 02.11.1961 - 2 AZR 66/61

    Verwirkung einer Feststellungsklage

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01

    Aufhebungsvertrag - Probezeitverlängerung durch entsprechend befristeten

    Zu Unrecht macht die Revision geltend, ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage sei einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen und damit stets wegen Umgehung zwingenden Kündigungsrechts unwirksam (vgl. BAG 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 10 = EzA BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 64; 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417; APS/Backhaus § 620 BGB Rn. 192).
  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

    Da die Befristung nur in Verbindung mit dem Zweck zur Umgehung des Kündigungsschutzes führt, die auflösende Bedingung jedoch unmittelbar darauf hinausläuft, daß Sachverhalte das Arbeitsverhältnis beenden sollen, die nach § 1 KSchG oder § 626 BGB möglicherweise nicht als Beendigungsgründe ausreichen würden, sind an die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingungen allerdings besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung, zu A I 1 b cc der Gründe, m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Wege eines bedingten Aufhebungs vertrages hat der Senat entschieden, der für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG erforderliche wichtige Grund dürfe nicht durch besondere vertragliche Gestaltungen beseitigt oder eingeschränkt werden; auf den besonderen Bestandsschutz des Berufsausbildungsverhältnisses könne nicht im voraus verzichtet werden (Senatsurteil vom 5. Dezember 1985, aaO).

  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08

    Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

    Sie schränkt die Anwendung von § 626 BGB und §§ 1 f. KSchG so wesentlich ein, dass deren Zweck vereitelt wird (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28; BAG 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 10 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 5).
  • BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88

    Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob der Auszubildende gegenüber einer fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten hat, bisher offen gelassen (BAGE 27, 279, 283 = AP, aaO, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. November 1984, aaO, zu II 2 b der Gründe sowie vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung, zu A I 1 b, aa der Gründe).
  • BAG, 26.01.1989 - 2 AZR 318/88

    Kündigung: Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Umgehung zwingender

    Durch eine solche Vereinbarung wird der Arbeitsvertrag selbst unter eine auflösende Bedingung gestellt, da er mit Eintritt der Bedingung, wenn auch möglicherweise zu einem späteren Termin, enden soll (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung, zu A I 1 a der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Nachweise in dem vorbezeichneten Urteil vom 5. Dezember 1985, aaO, zu A I 2 c der Gründe) ist die vertragliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzvorschriften ausgeschlossen.

    Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, daß allgemein auf den Kündigungsschutz im voraus, d.h. vor Ausspruch einer Kündigung, nicht wirksam verzichtet werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Dezember 1985, aaO, zu A I 2 c aa der Gründe).

  • LAG Köln, 14.04.2005 - 10 TaBV 25/04

    Konzernbetriebsrat, Entsendungsrecht, mehrstufiger Konzern, Antragsbefugnis

    Verwirkung liegt vor, wenn neben einem Zeitablauf, dem sog. Zeitmoment, besondere Umstände vorliegen, aus denen sich für den Gegner der Vertrauenstatbestand ergibt, er werde nicht mehr gerichtlich in Anspruch genommen, und dieser Vertrauensschutz derart überwiegt, dass das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung seines Begehrens zurücktreten muss, sog. Umstands- oder Vertrauensmoment (vgl. BAG, Urt. v. 05.12.1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung).
  • LAG Hamm, 10.07.2003 - 17 Sa 514/03

    Unwirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses

    dd 2) Hierbei ist aber der Beklagte weitergehend darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Wunsch des Arbeitnehmers als sachlicher Grund für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses und damit nach Obigem auch als sachlicher Grund für die rechtswirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt worden ist und dass daher allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebots auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer noch nicht geschlossen werden kann, dass dieser Vertragsabschluss auf einem diesbezüglichen Wunsch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber beruht hat (BAG, Urteil vom 22.03.1973 - 2 AZR 274/72 - AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), dass vielmehr bei der Befristung eines Arbeitsvertrages auf Wunsch des Arbeitnehmers "zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer gerade ein Interesse an einer lediglich befristeten Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber gehabt hat", d. h. dass der Wunsch des Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber nur befristet beschäftigt zu werden, wirklich von seinem Arbeitgeber unbeeinflusst sein muss (BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), wobei das Bundesarbeitsgericht in seinen weiteren Urteilen vom 07.03.1980 - 7 AZR 177/78 -, vom 19.08.1981 - 7 AZR 252/79 -, vom 30.09.1981 - 7 AZR 467/79 - sowie vom 12.12.1984-7 AZR 204/83 - AP Nrn. 54, 60, 62 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag als mögliche Fälle, bei denen die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines diesbezüglichen Wunsches des Arbeitnehmers in Betracht kommen kann, u. a. einerseits den Fall genannt hat, bei dem der Arbeitnehmer nur deswegen in einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten will, weil er dann die Möglichkeit hat, sich aus diesem befristet bestehenden Arbeitsverhältnis statt als Arbeitsloser auf einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, und andererseits den Fall genannt hat, bei dem der Arbeitnehmer nur deswegen in einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten will, weil er durch seine Arbeit in dem nur befristeten Arbeitsverhältnis lediglich den Zeitraum bis zur bereits feststehenden Aufnahme entweder eines anderen Arbeitsverhältnisses oder einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme durch ihn überbrücken will, und wobei das Bundesarbeitsgericht zum einen in, seinem Urteil vom 05.12.1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach welcher ein Berufsausbildungsverhältnis ohne weiteres enden sollte, wenn das Zeugnis des Auszubildenden für das nächste Berufsschulhalbjahr in einem der in dieser Vereinbarung aufgenommenen Fächer die Note "mangelhaft" aufweist, wegen Umgehung zwingenden Kündigungsrechts für rechtsunwirksam erklärt hat, zum anderen in seinem Urteil vom 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz als rechtsunwirksam angesehen hat, nach der das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters, der zur Vertretung eines beurlaubten Beamten eingestellt war, dann enden sollte, wenn die Beurlaubung des Beamten entweder durch den Arbeitgeber/Dienstherrn aufgehoben oder nach dem Ablauf durch den Arbeitgeber/Dienstherrn nicht mehr verlängert wird, und ferner in seinem Urteil vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG eine Vereinbarung, nach der ein von der Bundesanstalt für Arbeit gefördertes Umschulungsverhältnis bei Wegfall der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit enden sollte, zumindest insoweit für rechtsunwirksam erklärt hat, soweit sich diese Vereinbarung auf die Einstellung der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit aus jedem in der Person des Umschülers liegenden Grund bezogen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Grund in der Person des Umschülers eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung des Umschülers gemäß § 626 BGB rechtfertigen gekonnt hat, da nämlich durch den Arbeitgeber ein Umschulungsverhältnis nur gemäß § 626 BGB außerordentlich kündbar ist.
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 658/88

    Arbeitsverhältnis: Beendigung - Aufhebungsvertrag - Generalhandlungsvollmacht

    Nach der Rechtsprechung des Senates (BAGE 26, 417, 419 f. = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I der Gründe; Urteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Bedingung, zu II der Gründe; Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung, zu A I 1 a der Gründe) ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzvorschriften ausgeschlossen.
  • LAG Hessen, 10.11.1999 - 13 Sa 2769/98

    Inanspruchnahme der Familienpause ; Rechtsform eines bedingten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG München, 29.10.1987 - 4 Sa 783/87

    Unzulässiger Kündigungsverzicht bei Einstellung eines alkoholgefährdeten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 09.01.1987 - 2 AZR 37/86

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung bei Insolvenz des Arbeigebers -

  • BAG, 26.03.1987 - 8 AZR 54/86

    Verwirkung der Klagebefugnis durch die lange Dauer des Verfahrensstillstands

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht