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   BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 843/78   

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https://dejure.org/1980,20568
BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 843/78 (https://dejure.org/1980,20568)
BAG, Entscheidung vom 07.08.1980 - 2 AZR 843/78 (https://dejure.org/1980,20568)
BAG, Entscheidung vom 07. August 1980 - 2 AZR 843/78 (https://dejure.org/1980,20568)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 843/78
    Haben sich die Parteien über die grundlegenden Arbeitsbedingungen geeinigt, so kann im allgemeinen ein Arbeitsvertrag ohne nähere Bestimmung der offengebliebenen Nebenabreden als verbindlich angesehen werden, wenn ihn die am Vertrag Beteiligten in Vollzug gesetzt haben, es sei denn, dem stehe eine aus drückliche gegenteilige Vereinbarung entgegen (vgl. LAG Baden-Württemberg, BB 1958, 1132).
  • BGH, 23.11.1959 - II ZR 187/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 843/78
    Ein Zeichen für diesen Willen kann die Ausführung des Vertrages durch die Parteien trotz lückenhafter Vereinbarung sein (BGH NJW 1960, 430; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 154 Rz 3; Soergel-Lange-Hefermehl, aaO, § 154 Rz 7).
  • BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 256/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 843/78
    Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich in derartigen Fällen darauf, ob die Auslegung der betreffenden Handlungen und Erklärungen, wie sie der Tatrichter vorgenommen hat, gegen zwingende gesetzliche Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, und ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig verwertet worden ist (vgl. statt vieler BAG 3, 116 [118 f.] = AP Nr. 5 zu § 550 ZPO; BAG AP Nr. 30, 32, 34 zu § 133 BGB).
  • LAG Hamm, 02.09.1999 - 4 Sa 1725/98

    Vertragsänderung bei unvollständiger Einigung und bei fehlender Beurkundung -

    Mit anderen Worten, die Auslegungsbestimmung ist unanwendbar und ein Vertrag kommt trotz fehlender Einigung in einem Punkt dann zustande, wenn es sich aus den Umständen ergibt, daß sich die Parteien ohne Rücksicht auf den offen gebliebenen Punkt endgültig binden wollten (BGH v. 23.11.1959 - II ZR 187/58, LM Nr. 13a zu § 105 HGB; BGH v. 24.02.1983 - I ZR 14/81, LM Nr. 16 zu § 84 HGB = MDR 1983, 727 = NJW 1983, 1727; BAG v. 07.08.1980 - 2 AZR 843/78, n.v.).

    Hierbei übersieht die Beklagte, daß bei dem Vollzug einzelner Vertragsbestimmungen grundsätzlich keine Vermutung dafür besteht, daß der ganze Vertrag als abgeschlossen gelten soll (BAG v. 07.08.1980 - 2 AZR 843/78, n.v.).

    Auch die Anwendung der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB kann dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß die getroffene Formabrede durch die einverständliche Durchführung des Vertrages schlüssig aufgehoben wird (BGH v. 24.02.1983 - I ZR 14/81, LM Nr. 16 zu § 84 HGB = MDR 1983, 727 = NJW 1983, 1727), es sei denn, dem steht eine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung entgegen (BAG v. 07.08.1980 - 2 AZR 843/78, n.v.) oder die offen gebliebenen Punkte beziehen sich auf die "essentialia" des Rechtsgeschäfts (so ausdrücklich BGH v. 20.06.1997 - V ZR 39/96, LM Nr. 11 zu § 154 BGB = MDR 1997, 920 = NJW 1997, 2671, m.w.N.).

  • LAG Hamm, 11.11.2011 - 19 Sa 858/11

    Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen im Transportgewerbe; Urlaubsgeldanspruch

    Die Beklagte hat auch nach eigenen Angaben des Klägers zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass sie selbst den Abschluss des Arbeitsvertrages unter die Bedingung der vorherigen Unterschrift setzen würde (vgl. abgrenzend dazu BAG, Urteil vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184; BAG, Urteil vom 07.08.1980 - 2 AZR 843/78, juris).
  • LAG Hessen, 21.06.2011 - 15 Sa 254/10

    Annahmeverzugslohn und Anrechnung eines Gründungszuschusses

    Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Vertrag allerdings erst geschlossen, wenn sich die Parteien über alle Punkte des beabsichtigten Vertrages geeinigt und dazu übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben; diese Bestimmung gilt jedoch nur "im Zweifel", sie ist Auslegungsregel, nicht gesetzliche Vermutung (BAG 7. August 1980 - 2 AZR 843/78 - nv., zitiert nach juris mwN.).
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