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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1998 - 2 B 11694/98.OVG   

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https://dejure.org/1998,14609
OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1998 - 2 B 11694/98.OVG (https://dejure.org/1998,14609)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.08.1998 - 2 B 11694/98.OVG (https://dejure.org/1998,14609)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG (https://dejure.org/1998,14609)
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Volltextveröffentlichung

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    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - Zulassung der Beschwerde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1994 - 7 B 12083/94

    Begründungspflicht; Aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ; Aufhebung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1998 - 2 B 11694/98
    Darüber hinaus soll dem Adressaten der Verfügung ermöglicht werden, die Notwendigkeit des Sofortvollzugs selbst zu beurteilen und sein Verhalten danach einzurichten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 30. Januar 1985, AS 19, 237, 238; Beschluß vom 24. Februar 1994 - 12 B 10043/94.OVG - Beschluß vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG - ebenso: OVG Hamburg, Beschluß vom 17. April 1996, EZAR 019 Nr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 84; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 176).
  • VG Trier, 09.02.2021 - 1 L 31/21

    Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis

    Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG - Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -).
  • VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05

    EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

    Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG - Finkelnburg in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rnr. 753 m.w.N.).

    Zwar verneint eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. z.B. VGH München, NVwZ-RR 2002, 646; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG - ; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand September 2004, § 80 Rdnr. 179; Meyer in: Knack, VwVfG Kommentar 8. Auflage 2004, § 45 Rdnr. 25) die Heilbarkeit eines Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Hinweis darauf, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten.

  • VG Trier, 08.12.2016 - 1 L 8043/16

    Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe

    Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG -).
  • VG Trier, 14.03.2019 - 1 L 545/19

    Frist zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.1998 - 2 B 11694/98.OVG - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2018 - 7 B 10698/18.OVG -).
  • VG Trier, 07.12.2021 - 1 L 3223/21

    Kokainkonsum: Aberkennung des Rechts, von einer europäischen Fahrerlaubnis im

    a. Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG - Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -).
  • VG Neustadt, 23.07.2004 - 4 L 1673/04

    Bauordnungsrechtliche Untersagung illegal genutzter Wohnung bei Vermietung

    Die vom Gesetz verlangte besondere Begründung des Vollzugsinteresses soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG - Finkelnburg in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 753 m.w.N.).
  • VG Trier, 24.04.2020 - 1 L 1037/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; einstweiliger Rechtsschutz; fehlende Anhörung;

    Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG - Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -).
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