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   OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04   

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https://dejure.org/2004,24968
OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04 (https://dejure.org/2004,24968)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2004 - 2 B 124/04 (https://dejure.org/2004,24968)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 (https://dejure.org/2004,24968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der rückwirkenden Erhöhung von Straßenbaubeiträgen; Beteiligung der Gemeinde am Beitragsaufwand, wenn die beitragsfinanzierte öffentliche Einrichtung oder Anlage auch dem Allgemeinwohl dient; Grundlagen für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes zur ...

  • Judicialis

    KAG § 8 Abs. 4 Satz 7; ; VwGO § 161 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.1990 - 2 A 500/88

    Rückwirkende Satzung; Ungültige Regelungen ; Straßenbaubeitragssatzung; Ersetzen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04
    Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer durch seine Darlegungen bestimmten Prüfungsrahmen war vom Senat nicht zu überprüfen, ob es - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen hergeleitet hat - zutrifft, dass die durch § 15 Satz 1 SABS 2002 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung (auch) der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 d) und g) SABS 2002 über einen erhöhten Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand mit dem rechtsstaatlichen Verbot rückwirkend belastenden Nonnen (vgl. dazu näher u. a. Beschluss des Senats vom 13. April 2004 - 2 B 62/04 -, veröffentlicht in Juris, Rechtsprechung der Länder; OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, OVGE MüLü 42, 112) unvereinbar ist; Letzteres könnte im Hinblick auf das Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens auch voraussetzen, dass die in der SABS 1999 und SABS 2000 angegebenen, von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteile am Aufwand bei Anliegerstraßen ihrerseits mit § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar und nicht gesetzeswidrig waren, worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist.
  • OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03

    Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04
    Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - in einer ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 -, vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 -, veröffentlicht in Juris -) - nur die dargelegten Gründe.
  • OVG Brandenburg, 13.04.2004 - 2 B 62/04

    Verbot rückwirkend belastender Rechtsnormen, besondere

    Auszug aus OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04
    Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer durch seine Darlegungen bestimmten Prüfungsrahmen war vom Senat nicht zu überprüfen, ob es - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen hergeleitet hat - zutrifft, dass die durch § 15 Satz 1 SABS 2002 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung (auch) der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 d) und g) SABS 2002 über einen erhöhten Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand mit dem rechtsstaatlichen Verbot rückwirkend belastenden Nonnen (vgl. dazu näher u. a. Beschluss des Senats vom 13. April 2004 - 2 B 62/04 -, veröffentlicht in Juris, Rechtsprechung der Länder; OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, OVGE MüLü 42, 112) unvereinbar ist; Letzteres könnte im Hinblick auf das Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens auch voraussetzen, dass die in der SABS 1999 und SABS 2000 angegebenen, von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteile am Aufwand bei Anliegerstraßen ihrerseits mit § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar und nicht gesetzeswidrig waren, worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Auszug aus OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04
    Die Ermittlung des Gemeindeanteils als solche ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 1976 - 6 A 48/75 -, DVBl. 1977, 388 (391); Driehaus, a. a. O. § 8 Rdnr. 366).
  • OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 165/03
    Auszug aus OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04
    Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - in einer ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 -, vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 -, veröffentlicht in Juris -) - nur die dargelegten Gründe.
  • OVG Berlin, 20.07.1989 - 2 B 6.88
    Auszug aus OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04
    Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er durch die Teilrücknahme des angefochtenen Bescheides das erledigende Ereignis willentlich selbst herbeigeführt hat und es deshalb dem billigem Ermessen entspricht, ihm insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. u. a. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 1989 - 2 B 6/88 - NVwZ-RR 1990, 137 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1975 - II A 232/74
    Auszug aus OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04
    Sie muss notwendigerweise in der Satzung festgelegt werden (u.a. OVG NW, Urteil vom 25. August 1975 - II A 232/74 - OVGE MüLü 31, 185; Driehaus Kommunalabgabenrecht - Kommentar, § 8 Rdnr. 365; Dietzel/Hinsen/Kallerhof, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, 4. Auf., Rdnr. 182).
  • OVG Brandenburg, 23.11.2004 - 2 A 269/04

    Zur Berücksichtigung rückwirkender satzungsrechtlicher Rechtsänderungen, die nach

    Hierdurch wurde in § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG die Regelung eingefügt, wonach in Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen (vgl. Beschluss des 2. Senats vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - Mitt. StGB Bbg 09/2004 S, 191) nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG angegeben werden kann.
  • VG Cottbus, 16.11.2017 - 3 K 29/14

    Klage wegen Straßenbaubeitrag mit der Frage eines vorteilgerechten Beitragssatzes

    Die demnach erforderliche Bestimmung des Gemeindeanteils am veranschlagten Beitragsaufkommen kann nicht von der Verwaltung der Gemeinde vorgenommen werden, sie muss vielmehr notwendigerweise in der Satzung festgelegt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - S. 5 EA, m. w. N.).

    Die Ermittlung des Gemeindeanteils ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - S. 6 EA, m. w. N.).

  • VG Cottbus, 03.07.2020 - 2 K 1185/15
    Die demnach erforderliche Bestimmung des Gemeindeanteils am veranschlagten Beitragsaufkommen kann nicht von der Verwaltung der Gemeinde vorgenommen werden, sie muss vielmehr notwendigerweise in der Satzung festgelegt werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - S. 5 EA, m. w. N., n. v.).

    Die Ermittlung des Gemeindeanteils ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG a. F. eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - S. 6 EA, m. w. N.).

  • VG Cottbus, 11.06.2018 - 3 K 1211/12

    Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

    Die Ermittlung des Gemeindeanteils ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2014 - 4 K 586/12 -, S. 5 f. EA; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 4 L 143/13 -, S. 4 EA; Urteil vom 2. November 2006 - 4 K 2177/01 -, S. 5 EA; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - S. 6 EA).
  • VG Cottbus, 11.01.2018 - 3 K 409/12

    Bestimmung des Verhältnisses der durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit

    Die Ermittlung des Gemeindeanteils ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2014 - 4 K 586/12 -, S. 5 f. EA; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 4 L 143/13 -, S. 4 EA; Urteil vom 2. November 2006 - 4 K 2177/01 -, S. 5 EA; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - S. 6 EA).
  • VG Potsdam, 19.03.2012 - 12 K 48/10

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

    Bei der Bestimmung des Vorteils der Anlieger, die in ein prozentuales Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit zu setzen ist, besitzt der Satzungsgeber einen weiten Spielraum, weil die Bestimmung kein exakter Berechnungsvorgang ist, sondern in den gesetzlichen Grenzen eine Ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung darstellt (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - Mitt.StGB.Bbg 2004, 291).
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