Verwaltungsgerichtsordnung
Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) 1Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. 2Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
sicherheit] § 166[Prozeßkostenhilfe]
Rechtsprechung zu § 161 VwGO
16.705 Entscheidungen zu § 161 VwGO in unserer Datenbank:
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Mahnung ohne erkennbare Vollstreckungsbehörde
- BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
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- VG Düsseldorf, 19.02.2024 - 17 K 7670/23
Querverweise
Auf § 161 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 122 [Beschlüsse]
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 197a
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anlage
- Anlage 2 ((zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis)