Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Rechtsprechung zu § 161 VwGO
8.587 Entscheidungen zu § 161 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 24.06.2008 - 3 C 5.07
- BSG, 11.09.2009 - B 1 KR 3/09 D
Kostentragung für ein vergaberechtliches Vollstreckungsverfahren aus dem Bereich ...
- OVG Niedersachsen, 08.06.2009 - 4 OA 146/09
Zur außerordentlichen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 161 ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 352/09
Sozialgerichtliches Verfahren - einseitige Erledigungserklärung - ...
- BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98
Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei ...
- BVerwG, 30.04.2010 - 9 B 42.10
Nachschieben von Ermessenserwägungen; Ergänzung; Klageabweisung; Wegfall des ...
- VGH Bayern, 25.06.2012 - 8 C 12.654
Die (übereinstimmende) Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist in ...
- VG Stuttgart, 05.08.2002 - 4 K 1756/02
Keine Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO bei weiterer Rechtsverfolgung
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 10 S 45.12
Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung; konsularische Betreuung von ...
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Querverweise
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 197a