Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201) |
| Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b) |
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Rechtsprechung zu § 197a SGG
5.809 Entscheidungen zu § 197a SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 26.03.2013 - L 5 KR 24/13
Zur Kostentragungspflicht und zur Streitwerthöhe nach Erledigterklärung der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.07.2006 - B 3 KR 6/06 B
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- SG Konstanz, 30.04.2013 - S 6 SF 1922/12
- BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 2/08 R
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Querverweise
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 64 (Kostenfreiheit)