Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b)   
§ 188

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.

Literatur im Internet zu § 188 SGG

Querverweise

Auf § 188 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Kosten und Vollstreckung

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 188 SGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht