Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166)   
§ 159

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Rechtsprechung zu § 159 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 159 VwGO

Querverweise

Auf § 159 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

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