Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
Rechtsprechung zu § 159 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 551 Entscheidungen zu § 159 VwGO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 159 VwGO
Querverweise
Auf § 159 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 197a
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