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   BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04   

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BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04 (https://dejure.org/2005,5016)
BVerwG, Entscheidung vom 03.01.2005 - 2 B 57.04 (https://dejure.org/2005,5016)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Januar 2005 - 2 B 57.04 (https://dejure.org/2005,5016)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtliche Bewertung eines von einem Beamten geleisteten Dienstes; Eine über das geforderte Stundenmaß hinausgehende Dienstleistung als Mehrarbeit im Sinne des Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 10.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04
    Auch die von der Beschwerde ins Feld geführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs verhalten sich zu dieser Frage nicht (vgl. i.E. Urteil vom 29. April 2004 BVerwG 2 C 10.03 m.w.N. ).
  • EuGH, 03.07.2001 - C-241/99

    CIG

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04
    3 Die Beschwerde möchte sinngemäß rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Begriffe der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV unter Berücksichtigung von Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABlEG 1993 L 307, S. 18) in Verbindung mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 C-303/98 und vom 9. September 2003 C-151/02 sowie dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2001 C-241/99 gemeinschaftsrechtskonform abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen seien, dass sie durch die Bestimmung der Arbeitszeit in einem Dienstplan erfüllt sind, wenn Beamte im Rahmen eines Rotationssystems innerhalb von drei Wochen sieben jeweils 24 Stunden währende Schichten zu leisten haben.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04
    3 Die Beschwerde möchte sinngemäß rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Begriffe der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV unter Berücksichtigung von Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABlEG 1993 L 307, S. 18) in Verbindung mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 C-303/98 und vom 9. September 2003 C-151/02 sowie dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2001 C-241/99 gemeinschaftsrechtskonform abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen seien, dass sie durch die Bestimmung der Arbeitszeit in einem Dienstplan erfüllt sind, wenn Beamte im Rahmen eines Rotationssystems innerhalb von drei Wochen sieben jeweils 24 Stunden währende Schichten zu leisten haben.
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04
    3 Die Beschwerde möchte sinngemäß rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Begriffe der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV unter Berücksichtigung von Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABlEG 1993 L 307, S. 18) in Verbindung mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 C-303/98 und vom 9. September 2003 C-151/02 sowie dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2001 C-241/99 gemeinschaftsrechtskonform abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen seien, dass sie durch die Bestimmung der Arbeitszeit in einem Dienstplan erfüllt sind, wenn Beamte im Rahmen eines Rotationssystems innerhalb von drei Wochen sieben jeweils 24 Stunden währende Schichten zu leisten haben.
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Richtig ist, dass die gemeinschaftsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 Rs. C-52/04; Urteil vom 9. September 2003 Rs. C-151/02) nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat und keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermittelt (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.; Beschluss vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 57.04 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 Rs. C-437/05).
  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 3 ZB 09.531

    Hauptamtlicher Fachhochschullehrer an der FHVR; Regellehrverpflichtung;

    Die Aufstellung und Praktizierung von Überstunden, die durch bloßen Eintrag von Arbeitszeiten in einem Dienstplan entstanden sind, kann einer Anordnung von Mehrarbeit grundsätzlich nicht gleichgesetzt werden (OVG RP U.v. 14.1.2013 - 2 A 10626/12 - juris Rn. 23), da in der Aufstellung von Dienstplänen nicht die für die Anordnung von Mehrarbeit erforderliche einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umständen gesehen werden kann (BVerwG B.v. 3.1.2005 - 2 B 57.04 - juris Rn. 3 f.; U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris Rn. 14 und 2 C 35.02 - juris Rn. 11; BayVGH B.v. 31.3.2010 - 3 ZB 08.86 - juris Rn. 14).

    Allein aus einer über das geforderte Stundenmaß hinausgehenden Dienstleistung kann nicht auf Mehrarbeit geschlossen werden (BVerwG B.v. 3.1.2005 - 2 B 57.04 - juris Rn. 4).

    Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der Bestimmungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit enthält, regelt allein arbeitsschutzrechtliche, nicht aber vergütungs- bzw. besoldungsrechtliche Aspekte (vgl. BVerwG U.v. 29.4.2004 - 2 C 9.03 - juris Rn. 17; B.v. 3.1.2005 - 2 B 57.04 - juris Rn. 4; BayVGH v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 9) und beinhaltet demgemäß auch keine Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang einer aufgrund von rechtlich unzulässiger Zuvielarbeit zu leistenden Kompensation, zumal es vorliegend nicht um eine Mehrarbeit über die nach Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG festgesetzte durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum von 48 Stunden hinaus geht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2655/07

    Anspruch eines bei der Berufsfeuerwehr tätigen Brandmeisters auf Gewährung eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 f. und juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 3. Januar 2005 - 2 B 57.04 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10 und juris Rn. 4.
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