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OVG Sachsen, 20.02.2004 - 2 B 794/02 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
BGB § 683; FAG 1996 § 8, § 10, § 26 Abs. 1; SchulG § 22 Abs. 3; SächsKomZG § 50
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beteiligung an Sachkosten einer Förderschule für Erziehungshilfe; Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht; Finanzkraftabhängigkeit eines Schüleransatzes
- Judicialis
BGB § 683; ; FAG 1996 § 8; ; FAG 1996 § 10; ; FAG 1996 § 26 Abs. 1; ; SchulG § 22 Abs. 3; ; SächsKomZG § 50
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schulrecht - Förderschule, Zweckverband, Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwendungsersatz, Finanzausgleich, Schüleransatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 13.12.2001 - 2 K 2190/00
- OVG Sachsen, 20.02.2004 - 2 B 794/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86
Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.02.2004 - 2 B 794/02
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht nach den im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden (vgl. BVerwG Urt. v. 6.9.1988 - 4 C 5.86 -, NJW 1989, 922) Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). - VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97
Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz
Auszug aus OVG Sachsen, 20.02.2004 - 2 B 794/02
Es handelt sich somit nicht um gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf übertragene Aufgaben, so dass ein Anspruch der kommunalen Schulträger auf vollständigen und finanzkraftunabhängigen Mehrbelastungsausgleich gemäß Art. 85 Abs. 2 SächsVerf (vgl. hierzu SächsVerfGH, Urt. v. 23.11.2000 - Vf. 53-II-97 -, SächsVBl. 2001, 61) nicht besteht. - VGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - 11 S 631/80
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.02.2004 - 2 B 794/02
Kommen freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 26 Abs. 1 FAG 1996 nicht zustande und ist es einer Gemeinde oder einem Zweckverband trotz der Berücksichtigung der auswärtigen Schüler bei der Bemessung des Schüleransatzes nicht zuzumuten, die finanziellen Auswirkungen der Einrichtung und Fortführung der Schule allein zu tragen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 14.3.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344), kommt die Bildung eines Pflichtverbandes gemäß § 22 Abs. 3 SchulG, § 50 SächsKomZG in Betracht.