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   VGH Bayern, 02.05.2006 - 2 BV 05.1739   

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VGH Bayern, 02.05.2006 - 2 BV 05.1739 (https://dejure.org/2006,70168)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2006 - 2 BV 05.1739 (https://dejure.org/2006,70168)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - 2 BV 05.1739 (https://dejure.org/2006,70168)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG München, 16.11.2015 - M 8 K 14.2393

    Nutzungsänderung eines Betriebsgebäudes in einen bordellartigen Betrieb

    Diese Gesamtumstände der Ausstattung der vorgesehenen Räumlichkeiten einerseits als auch der Belegungsstruktur mit 80% von auswärts kommenden Mieterinnen andererseits bei Betriebszeiten von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr lässt eine entsprechende Wohnnutzung, wie sie die Beklagte auch als Ablehnungsgrund anführt, durchaus nachvollziehbar und naheliegend erscheinen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

    Im Gewerbegebiet sind Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 juris RdNr. 20 f.; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris RdNr. 14).

    Von daher widerspricht die nach der Betriebsbeschreibung maßgebliche beantragte Nutzung schon im Hinblick auf die nicht untergeordnete Nutzung der Räumlichkeiten auch zum Wohnen bzw. als Wohnungsersatz der Mieterinnen den Vorgaben des § 8 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 juris RdNr. 21; BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris RdNr. 14).

    Auch wenn es sich mangels einer hinreichend selbstbestimmten Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises und der relativen Kürze des Aufenthalts nicht um eine Wohnnutzung im engeren Sinne handelt, so kommt einem derartigen Wohnersatz doch Wohnheimcharakter zu, so dass ein solcher Betrieb im Gewerbegebiet nicht zulässig ist (BVerwG, BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris RdNr. 14).

  • OLG Karlsruhe, 20.08.2013 - 12 U 41/13

    Grundbucheintragung: Hinreichend bestimmter Inhalt einer beschränkt persönlichen

    Insoweit wird bisweilen von einem "Wohnheim für Prostituierte" gesprochen, in dem der Wohnzweck nicht völlig in den Hintergrund tritt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Mai 2006 - 2 BV 05.1739 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 107. Ergänzungslieferung 2013, § 8 BauNVO, Rn. 24a).

    Dies würde in concreto insbesondere vor dem Hintergrund Sinn machen, dass Prostitution in der unmittelbar benachbarten Straße ausdrücklich erlaubt ist und die Pension daher - insbesondere den von außerhalb angereisten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Mai 2006 - 2 BV 05.1739 -, juris-Tz. 14) - Prostituierten als arbeitsortnahe Schlaf- und Erholungsstätte dienen könnte.

  • VG München, 25.01.2016 - M 8 K 15.1355

    Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung für bordellartigen Betrieb

    Von daher widerspricht die nach der Betriebsbeschreibung maßgebliche beantragte Nutzung schon im Hinblick auf die danach mögliche und nicht lediglich untergeordnete Nutzung der Räumlichkeiten auch zum Wohnen bzw. als Wohnungsersatz der Mieterinnen den Vorgaben des § 8 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

    Die Gesamtumstände der Ausstattung der vorgesehenen Räumlichkeiten einerseits sowie die Betriebszeiten lassen eine entsprechende Wohnnutzung, wie sie die Beklagte auch als Ablehnungsgrund anführt, durchaus naheliegend erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

    Im Gewerbegebiet sind auch Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (BVerwG, U.v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 - juris Rn. 20 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

  • VG München, 25.01.2016 - M 8 K 15.1354

    Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung für bordellartigen Betrieb

    Von daher widerspricht die nach der Betriebsbeschreibung maßgebliche beantragte Nutzung schon im Hinblick auf die nicht von vornherein untergeordnete Nutzung der Räumlichkeiten auch zum Wohnen bzw. als Wohnungsersatz der Mieterinnen den Vorgaben des § 8 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

    Diese Gesamtumstände, die Ausstattung der vorgesehenen Räumlichkeiten sowie die Betriebszeiten von 11.30 Uhr bis 22.00 bzw. 2.00 Uhr morgens lassen eine entsprechende Wohnnutzung durchaus naheliegend erscheinen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Gewerbegebiet Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, unzulässig (BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 juris Rn. 20 f.; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 2 B 17.1741

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von

    Insoweit ist keine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt gegeben, der dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2006 (2 BV 05.1739 - juris) zugrunde lag.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2009 - 10 D 47/08

    Auswirkungen einer fehlenden ladungsfähigen Anschrift eines Antragstellers im

    dazu nur Bay.VGH, Beschluss vom 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 8 BauNVO, Randziffer 24 m. w. N.
  • VG Augsburg, 31.05.2012 - Au 5 K 11.1025

    Verpflichtungsklage auf Erteilung Baugenehmigung; Nutzungsänderung einer

    Da die Räume der betreffenden Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wechselnd an unterschiedliche Prostituierte vermietet werden sollen, ist ein Wohnheimcharakter zu verneinen, welcher bereits zur Unzulässigkeit im festgesetzten Gewerbegebiet an sich führen würde (vgl. BVerwG vom 29.4.1992, BVerwGE 90, 140 ff.; BayVGH vom 2.5.2006 Az. 2 BV 05.1739; jeweils ).
  • VG München, 16.11.2015 - M 8 K 14.943

    Unwirksamkeit einer Festsetzung des Bebauungsplanes wegen mangelhafter

    Der Sachverhalt sei insoweit auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2005 entschieden habe (Az.: 2 BV 05.1739).
  • VG Augsburg, 02.02.2012 - Au 5 K 11.607

    Nutzungsänderung Arbeitsräume für Prostituierte in Übernachtungsräume;

    Einen wohnähnlichen Charakter, wie ihn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beispielsweise für ein 16, 71 qm großes Appartement für Prostitutionszwecke (Arbeit und Übernachten) mit Fenster, Bett und Schrank sowie einem 2, 72 qm großen Bad in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2006 (Az. 2 BV 05.1739; juris) angenommen und im Gewerbegebiet für unzulässig erklärt hat, vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen.
  • VG Augsburg, 12.09.2011 - Au 5 S 11.1026

    Nutzungsuntersagung; Sofortvollzug; Störerauswahl; Bebauungsplan; Feinsteuerung;

    Da vorliegend die Räume der betreffenden Wohnung wechselnd an unterschiedliche Prostituierte vermietet werden sollen, ist ein Wohnheimcharakter zu verneinen, welcher zur Unzulässigkeit im festgesetzten Gewerbegebiet an sich führen würde (vgl. BVerwG vom 29.4.1992, BVerwGE 90, 140 ff.; BayVGH vom 2.5.2006, Az. 2 BV 05.1739; jeweils juris).
  • VG Augsburg, 15.09.2011 - Au 5 E 11.854

    Einstweilige Anordnung; Nutzungsuntersagung; Veränderungssperre; Feinsteuerung

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