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   OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99   

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https://dejure.org/2003,16185
OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99 (https://dejure.org/2003,16185)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 2 Bf 100/99 (https://dejure.org/2003,16185)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 2 Bf 100/99 (https://dejure.org/2003,16185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigungsfiktion für eine beantragte Werbegenehmigung; Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage; Künstliche Gewässereinfassung als Ufer; Zulässigkeit einer Werbeanlage in unmittelbarer Nähe zu einer Kaianlage

  • Judicialis

    HBauO § 13 Abs. 3 Nr. 1; ; HBauO § 60 Abs. 1 Satz 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbung an Seeschiffcontainer eine bauliche Anlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1194 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 31.05.2001 - 2 Bf 323/98

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anbringung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99
    Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass die von der Klägerin am 6. November 1997 beantragte Genehmigung aufgrund von § 60 Abs. 3 Satz 1 HBauO als erteilt gelte, setzt voraus, dass für die Errichtung der geplanten Werbeanlage nur eine Genehmigung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HBauO erforderlich ist und nicht eine solche nach § 60 Abs. 1 HBauO (vgl. z.B. Urt. des Senats v. 31.5.2001, NordÖR 2002, S. 202; Beschl. v. 6.9.1999 u. 27.10.1998 - 2 Bs 256/99 u. 2 Bs 353/98 -).

    Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HBauO für eine bauliche Anlage des weiteren erforderliche Verbindung mit dem Erdboden ist ebenfalls vorhanden, da dafür auch mittelbare Beziehungen - wie hier über die gestapelten Container - ausreichen (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 31.5.2001, NordÖR 2002, S. 202; Urteil vom 24.4.2002 - 2 Bf 498/98 -).

  • BVerwG, 20.07.1993 - 4 B 110.93

    Baugenehmigung - Zivilrechtliche Hindernisse - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99
    Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt lediglich dann, wenn eine Klage für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, S. 482; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Rdnr. 38 vor § 40).
  • BVerwG, 29.08.1961 - I C 167.59

    Landesrechtliches Verbot von Werbemitteln an Brücken ohne Rücksicht auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99
    Mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ist § 13 Abs. 3 Nr. 1 HBauO bei diesem Verständnis vereinbar, da das baupflegerische Ziel, unerwünschte Erscheinungen unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung aus dem Stadt- und Landschaftsbild fernzuhalten, ein legitimes Anliegen des öffentlichen Interesses ist (so bereits BVerwG, NJW 1962, S. 552 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1975 - XI A 91/74
    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99
    Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Ausdruck "künstliches Ufer" als Gegensatz zu dem natürlichen Ufer geläufig (vgl. z.B. Brockhaus, a.a.O., unter dem Stichwort "Uferbau"; siehe auch bereits die Entscheidung des Senats vom 23.2.1984 - Bf II 64/82 - OVG Münster in OVGE 31, S. 223 ).
  • OVG Hamburg, 27.10.1998 - 2 Bs 353/98
    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99
    Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass die von der Klägerin am 6. November 1997 beantragte Genehmigung aufgrund von § 60 Abs. 3 Satz 1 HBauO als erteilt gelte, setzt voraus, dass für die Errichtung der geplanten Werbeanlage nur eine Genehmigung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HBauO erforderlich ist und nicht eine solche nach § 60 Abs. 1 HBauO (vgl. z.B. Urt. des Senats v. 31.5.2001, NordÖR 2002, S. 202; Beschl. v. 6.9.1999 u. 27.10.1998 - 2 Bs 256/99 u. 2 Bs 353/98 -).
  • OVG Hamburg, 06.09.1999 - 2 Bs 256/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99
    Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass die von der Klägerin am 6. November 1997 beantragte Genehmigung aufgrund von § 60 Abs. 3 Satz 1 HBauO als erteilt gelte, setzt voraus, dass für die Errichtung der geplanten Werbeanlage nur eine Genehmigung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HBauO erforderlich ist und nicht eine solche nach § 60 Abs. 1 HBauO (vgl. z.B. Urt. des Senats v. 31.5.2001, NordÖR 2002, S. 202; Beschl. v. 6.9.1999 u. 27.10.1998 - 2 Bs 256/99 u. 2 Bs 353/98 -).
  • VG Hamburg, 13.12.2021 - 11 K 1434/19

    Zur Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes für

    Richtig ist zwar, dass Kaimauern als Ufer im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 HWaG zu verstehen sind (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, 2 Bf 100/99, juris Rn. 35).

    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Kaimauern künstliche Gewässereinfassungen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, a.a.O. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2018 - 2 N 62.15

    Riesenposter-Werbeanlage als bauliche Anlage; Umfang und Reichweite der

    5 Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der so beschriebenen streitbefangenen Werbeanlage, der "Riesenposter-Werbeanlage", wegen ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit dem seinerseits als bauliche Anlage geltenden Gerüst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO Bln) um eine bauliche Anlage im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauO Bln, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln (Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Hamb., Urteil vom 21. Mai 2003 - 2 Bf 100/99 -, juris Rn. 33).
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