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   BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92   

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https://dejure.org/1993,5316
BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92 (https://dejure.org/1993,5316)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92 (https://dejure.org/1993,5316)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 (https://dejure.org/1993,5316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 3
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Fehlende Rechtswegerschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92
    Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 73, 322 [325]).
  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92
    Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 73, 322 [325]).
  • BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92
    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. bereits BVerfGE 1, 13 [14]).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 2 BvR 368/02

    Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

    Demnach ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, HFR 1993, S. 541 Anl. 8).
  • BVerfG, 01.12.2000 - 2 BvR 207/00

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Zurückweisung einer

    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, höchstrichterliche Finanzrechsprechung - HFR - 1993, S. 541).

    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, höchstrichterliche Finanzrechsprechung - HFR - 1993, S. 541).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 2366/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erschöpfung des Rechtswegs gegen ein

    Das auf Korrektur der Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zielende Gebot der Rechtswegerschöpfung bliebe funktionslos, ließe man die Einlegung unzulässiger Rechtsbehelfe, die eine sachliche Überprüfung der Entscheidung nicht eröffnen, genügen (vgl. BVerfGE 91, 93 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, juris; BVerfGK 1, 222 ).
  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03

    Erschöpfung des Rechtswegs; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, S. 541 f.).
  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1305/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Geltendmachung rechtsstaatswidriger

    Der Beschwerdeführer muss deshalb von den fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 91, 93 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, juris, Abs.-Nr. 2-3; BVerfGK 1, 222 ).
  • BFH, 15.03.2007 - XI S 33/06

    NZB: Absehen von der Begründung über die Nichtzulassungsbeschwerde

    Bei den gegen solche Entscheidungen gegebenen Rechtsbehelfen der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ordentliche, sondern um außerordentliche Rechtsbehelfe (zur Anhörungsrüge z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314; vom 1. Juni 2006 XI S 22/05, juris; zur Verfassungsbeschwerde z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juni 1993 2 BvR 1767/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 541; vom 12. Februar 2003 2 BvR 709/99, BVerfGE 107, 257; vom 27. Januar 2005 2 BvR 2223/03, BFH/NV 2005, Beilage 3, 258).
  • BVerfG, 06.10.2000 - 2 BvR 50/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer von einem an sich zulässigen Rechtsmittel keinen angemessenen Gebrauch macht und dieses deshalb aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird (stRspr., vgl. BVerfGE 54, 53 [65]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senate des Bundesverfassungsgerichts von 7. Juni. 1993 -. - 2 BvR 1767/92 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, S. 541 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1996 - 2 BvR 2952/95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 9, S. 66 f.).
  • BVerfG, 27.01.2005 - 1 BvR 2223/03

    Erfordernis der Rechtswegserschöpfung bei der Erhebung einer

    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, S. 541 f.).
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