Rechtsprechung
   BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74; 2 BvR 245/74; 2 BvR 308/74   

JVA-Hausstrafe

Art. 19 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 37, 150
  • NJW 1974, 1079
  • MDR 1974, 821
  • DÖV 1974, 498



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Wird zitiert von ... (74)  

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03  

    Gleichheit im Vergaberecht

    bb) Der allgemeine Justizgewährungsanspruch soll den Rechtsuchenden so weit wie möglich auch davor bewahren, dass durch die sofortige Vollziehung einer Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die für den Fall, dass sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 37, 150 ; 46, 166 ; 51, 268 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 79, 69 ; 93, 1 ).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03  

    Vergabe - Anforderungen an die Antragsbefugnis

    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 37, 150 ; 65, 1 ; 93, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00 -, NJW 2001, S. 3770; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, S. 3691 f.).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73  

    Justizverwaltungsakt

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offengelassen, ob das verfassungsgemäß ist (BVerfGE 37, 150 [152]).

    19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG lassen eine nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des "Zugangs zum Gericht" durch das einfache Recht zu, soweit der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 150 [153]) nicht eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Einschränkung erfährt (vgl. BVerfGE 37, 93 [96]; 10, 264 [268]).

    Das gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte entschieden hat (BVerfGE 37, 150 ff.).

    Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).

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